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Auslandskrankenversicherung – besser auf Nummer Sicher gehen

Auslandskrankenversicherung

Um auch im Ausland krankenversichert zu sein, reichte es noch vor einigen Jahren, Auslandskrankenscheine der eigenen Krankenversicherung mit auf die Reise zu nehmen und man war ausreichend geschützt für den Notfall. Dass im Notfall nicht geholfen wird, ist sicher die Ausnahme. Wer reist schon als Tourist in Krisengebiete, wo er befürchten muss, im Ernstfall im Stich gelassen zu werden? Kaum ein Notarzt im Ausland wird erst die Taschen eines kollabierten Touristen nach Geld durchsuchen, bevor er lebensrettende Maßnahmen einleitet.

Das Problem war schon immer die Bürokratie, die mit einer Erkrankung, die im Ausland auftritt oder behandlungsbedürftig wird, einhergeht. Ungewohnt und schwierig für Patienten ist zudem, dass die meisten Erkrankungen – sofern sie keine akute Notsituation darstellten – nur gegen Vorkasse behandelt wurden. Der jeweilige Arzt wollte und will sicherstellen, dass seine Leistung auch honoriert wird. Der alleinige Nachweis, dass sein Patient in Deutschland krankenversichert ist, genügt ihm dabei selbstverständlich nicht, denn niemand garantiert ihm, dass die heimische Versicherung die erhaltenen Leistungen auch in voller Höhe übernimmt.

Das Problem: Der im Ausland niedergelassene Arzt kann nicht einfach mit der deutschen Krankenkasse zu den in Deutschland üblichen Sätzen abrechnen. Die Preise für erhaltene Leistungen sind im Ausland meist anders. Der Vorgang geht seinen bürokratischen Weg und schleppt sich durch den Verwaltungsapparat der zuständigen Stellen in zwei oder mehr Ländern. Oft dauerte es sehr lange, bis Versicherte vorgeschossenes Geld zurückerhielten.

Daher ist es seit einigen Jahren üblich, eine Auslandskrankenversicherung unabhängig vom Krankenversicherer in Deutschland abzuschließen. Die Gebühren werden einmalig im Jahr gezahlt und übersteigen selten zehn Euro. Da Anbieter dieser Auslandskrankenversicherungen auf das Metier spezialisiert sind, entfallen große Teile des bürokratischen Aufwands und vorgestrecktes Geld wird meist rasch zurückgezahlt.

Am unkompliziertesten ist dabei eine „Goldene Kreditkarte“, bei der die Auslandskrankenversicherung im Paket der Leistungen gleich mit enthalten ist. Der Patient kann so problemlos in Vorkasse gehen ohne sofort belastet zu werden und die Rückzahlung durch den Versicherer erfolgt auf das ihm bekannte Kartenkonto. Zahlungsverzögerungen sind hier nicht zu erwarten.

Auf diesem Ratgeber-Portal erklären wir Ihnen genau, welche Leistungen eine Auslandskrankenversicherung abdeckt. Zudem erläutern wir, wie und wann der Versicherungsschutz gilt, wie die Rechnungen zu behandeln sind und was es mit der Goldenen Kreditkarte auf sich hat.

Leistungen der Auslandskrankenversicherung

Beginn, Dauer und Umfang des Versicherungsschutzes

Der Schutz besteht ab Zahlung des Versicherungsbetrags. Er gilt zwischen 45 bis 62 Tagen ununterbrochenen Auslandsaufenthalts. Er beginnt bei Grenzübertritt und endet wieder auf deutschem Boden. Der Versicherungsschutz gilt für alle Länder der Welt mit Ausnahme von Deutschland. Versichert ist nur der Inhaber des Auslandskrankenschutzes. Handelt es sich dabei aber um einen Familienvertrag, so sind Ehegatte und Kinder mitversichert. Alternativ sind auch Lebenspartner und deren minderjährige Kinder mitversichert, wenn sie in Deutschland mit dem Versicherten eine gemeinsame Wohnung/Haus bewohnen.

a) Ambulante Behandlung

Die von Patienten am häufigsten in Anspruch genommene medizinische Leistung im Ausland ist die ambulante Behandlung. Mitversichert sind akute Erkrankungen oder Verletzungen, die im Ausland auftreten und einer sofortigen ambulanten Behandlung bedürfen. Allerdings sind auch Erkrankungen, die bereits einmalig oder erstmalig zu Hause aufgetreten sind, insofern mitversichert, als dass ein akutes Wiederauftreten verschiedener Symptome, das nicht zu erwarten war, eine sofortige Behandlung durch einen Arzt vor Ort erfordert. Folgende Leistungen werden von der Auslandskrankenversicherung im Allgemeinen übernommen:

  • notärztliche Erstversorgung sowie gegebenenfalls ein Weitertransport zum nächsten niedergelassenen Arzt oder zum nächsten Krankenhaus
  • für alle medizinisch notwendigen Untersuchungen und Behandlungen wie verordnete Arzneimittel, Verbandstoffe, Schienen, Gips, Krücken, Rollstuhl werden die Kosten übernommen
  • Diagnostik sowie ärztlich verordnete Strahlentherapie und Physiotherapie nach im Urlaub aufgetretenen Verletzungen
  • Behandlungen, die durch Schwangerschaftskomplikationen erforderlich werden, wie Schwangerschaftsunterbrechungen, ärztliche Behandlungen bei Fehl- oder Frühgeburten – die meisten Versicherer bieten diesen Schutz bis zur 30. Schwangerschaftswoche an

    Normalerweise nicht im Leistungspaket der Auslandskrankenversicherung enthalten sind im Allgemeinen:
  • in Deutschland begonnene Anwendungen
  • Prothesen, Brillen, Einlagen etc.
  • ärztliche Gutachten
  • Kurbehandlung


b) Stationäre Behandlung

Den meisten Urlaubern bleibt für die Dauer ihres Aufenthalts im Ausland eine stationäre Behandlung erspart. Sollte sie sich trotzdem nicht vermeiden lassen, ist meistens ein Unfall die Ursache. Die Behandlung im Krankenhaus wird im Allgemeinen einschließlich der Transportkosten durch einen Rettungswagen oder ein Taxi in voller Höhe übernommen. Darüber hinaus kann sich der Patient mit entsprechendem Auslandkrankenschutz auch als Privatpatient unterbringen und behandeln lassen. Auch mitversicherte Kinder werden im Krankenhaus untergebracht, wenn keine weitere Aufsichtsperson mehr vor Ort ist.

Folgende Leistungen sind eingeschlossen:

  • der komplette Krankenhausaufenthalt einschließlich Verpflegung und der erforderlichen Operationen; auch die Verpflegung und Unterbringung von Kindern bis zu zwölf Jahren ist in der Leistung eingeschlossen
  • Verlegungstransporte, beispielsweise von einer Unfallklinik in ein anderes Krankenhaus
  • das komplette Leistungspaket, dass bei ambulanter Behandlung zur Verfügung steht, gilt auch bei einer stationären Behandlung

Keine Leistungen von Seiten des Versicherers werden erbracht:

  • für Maßnahmen, für die auch bei ambulanter Behandlung keine Leistung vorgesehen ist.
  • wenn sich herausstellt, dass das Krankenhaus Forderungen geltend macht für Leistungen, bei denen es sich nicht um mitversicherte Maßnahmen handelt. In diesem Fall kann der Versicherer Teile der Zahlungsgarantie, die er dem Krankenhaus gegenüber gewährt hat, von Versicherten zurückverlangen.

Der Leistungsumfang kann von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich sein.

c) Zahnärztliche Behandlung

Zahnschmerzen sind unangenehm und lästig. Zunächst helfen vielleicht Schmerzmittel, aber der oft ebenfalls sehr unangenehme Zahnarztbesuch und die damit verbundenen Kosten sind nach Auftreten der ersten Schmerzsymptomatik kaum noch abzuwenden. Bei allen Unannehmlichkeiten trifft man zu Hause aber letztendlich auf den Zahnarzt, dem man vertraut, auch wenn man vielleicht nicht gerne hingeht. Tauchen Zahnschmerzen im Urlaub auf, kommt zu dem eigentlichen Schmerz noch das Gefühl, dass man ja eigentlich den dringend benötigten Urlaub genießen wollte.

Handelt es sich um eine unerwartete Zahnerkrankung oder kommt es zu einer Zahnverletzung während des Urlaubsaufenthalts, werden folgende Kosten für eine Behandlung übernommen:

  • schmerzstillende zahnärztliche Behandlung inklusive notwendiger einfacher Füllungen
  • Kronen und anderer Zahnersatz werden – wenn nötig – repariert; Gleiches gilt für kieferorthopädische Geräte wie Zahnspangen
  • Röntgendiagnostik

Der Versicherer erbringt keine Leistungen, handelt es sich um kieferorthopädische Maßnahmen, die zu einem späteren Zeitpunkt in Deutschland vorgenommen werden können. Hierzu zählen:

  • Zahnersatz
  • Kronen
  • Provisorien
  • die mit dem Zahnersatz einhergehenden Behandlungskosten

Grundsätzlich gilt, dass die Leistungen je nach Versicherungsträger variieren können.
Informieren Sie sich deshalb vor Abschluss einer Versicherung gründlich!

d) Krankenrücktransport, Bergung, Todesfall

In einigen Fällen einer akuten Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland bleibt nur der Krankenrücktransport nach Deutschland, nachdem eine Erstversorgung vorgenommen wurde. Damit die Auslandskrankenversicherung die Kosten dafür übernimmt, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein.
Ob eine Verlegung in ein Krankenhaus ansteht, entscheidet der erstversorgende Arzt. Nur wenn er die Maßnahme für medizinisch sinnvoll und angemessen hält und zweifelsfrei anordnet, wird der Rücktransport veranlasst und die entstehenden Kosten vom Auslands-Krankenschutz übernommen. Der Arzt entscheidet, wann der Rücktransport erfolgen soll, über das Rücktransportmittel und wer den Rücktransport begleitet.

Bei der Bergung einer vermissten Person übernimmt der Versicherer Kosten in bestimmter, vertraglich vereinbarter Höhe pro Person. Das gilt auch im Todesfall. Sollte ein Versicherter am Urlaubsort versterben, so übernimmt die Auslandskrankenversicherung alle Kosten für die Überführung an den Heimatort in Deutschland. Alternativ kann der Verstorbene auch direkt am Aufenthaltsort im Ausland bestattet werden.

Wichtige Informationen rund um den Auslands-Krankenversicherungsschutz

Der medizinische Informationsservice informiert über mögliche vorgeschriebene Schutzimpfungen, gibt Adressen über deutsch- beziehungsweise englisch-sprechende Ärzte am Urlaubsort heraus oder nennt Krankenhäuser in der Nähe. Im medizinischen Notfall oder Todesfall werden die Angehörigen informiert.

Ärzte im Ausland

Ist der Krankheitsfall im Ausland eingetreten und handelt es sich nicht um einen Notfall, steht der Versicherte vor dem Problem, welchem Arzt er sich anvertrauen will. Sprachliche Barrieren sorgen oft für Verunsicherungen und gerade deshalb scheuen viele Versicherte selbst bei akuten Zahnschmerzen oder mittelschweren Verletzungen den Gang zum Arzt und nehmen die Beeinträchtigung hin, obwohl sie bestens versichert sind.
Die Arztwahl ist somit ein sensibles Thema. Allerdings gibt es mittlerweile in Europa in fast allen bekannten Urlaubsgebieten viele englisch- oder deutschsprachige Ärzte, die sich dauerhaft in einem Urlaubsgebiet niedergelassen haben und vielleicht sogar hauptsächlich von Urlaubern oder Ausgewanderten aufgesucht werden. Ihre Adressen findet man zum Beispiel in speziellen Magazinen oder Zeitungen für Touristen und Ausgewanderte. Am besten vorbereitet ist man, wenn man sich ein Reisemagazin für seine Urlaubsregion besorgt, denn dort werden Adressen deutschsprachiger, niedergelassener Ärzte veröffentlicht. Letztlich ist es immer angenehmer, sowohl den medizinischen als auch den bürokratischen Teil eines Arztbesuchs im Ausland auf Deutsch oder wenigstens Englisch erklärt zu bekommen.

Rechnungen

Im Ausland muss der Versicherte für ärztliche Leistungen in Vorlage treten. Entstandene Kosten, die dem Leistungsprofil des Auslandskrankenschutzes entsprechen, werden dann in voller Höhe zurückerstattet. Eine Rückerstattung erfolgt aber nur gegen Vorlage korrekt ausgeführter Originalrechnungen.

Folgende Unterlagen beziehungsweise Daten müssen für eine unbürokratische Abwicklung des Rückerstattungsanspruchs eingereicht werden:

  • Versichertenschein und Bankverbindung
  • die ärztliche Verordnung für verschriebene Medikamente
  • alle Originalrechnungen und Zahlungsbestätigungen
  • USA-Reisende benötigen von ihrem behandelnden Arzt beziehungsweise dem Krankenhaus, wo sie aufgenommen wurden, für die Abrechnung folgende Originalformulare: Form-HCFA oder Form-UB

Die folgenden Daten und Informationen müssen auf den Rechnungen erscheinen:

  • Geburtsdaten und Namen der Patienten
  • Diagnose
  • Behandlungsdauer
  • Behandlungsort
  • Einzelleistungen des behandelnden Arztes oder des Krankenhauses

Sind alle Angaben korrekt und die Rechnungen vollständig, erfolgt die Kostenrückerstattung im Allgemeinen zügig und unbürokratisch.

Goldene Kreditkarte

Viele Kreditkartenanbieter bieten ein umfangreiches Versicherungspaket in den so genannten Gold-Versionen ihrer Kreditkarten an. Neben Reise-Rechtsschutz-Versicherungen und Zusatz-Haftpflichtversicherungen für Mietfahrzeuge im Ausland, Verkehrsmittel-Unfallversicherungen oder der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung enthalten sie selbstverständlich auch die Auslandskrankenversicherung.

Die Kartengebühr liegt zwar bei etwa 60 Euro im Jahr, amortisiert sich jedoch schon bei nur zwei Reisen jährlich. Der Vorteil liegt darin, dass Arzt- und Behandlungskosten mit der Kreditkarte abgedeckt werden können, ohne dass das Geld sofort vom Konto abgebucht wird. Deshalb entsteht dem Versicherten auch kurzzeitig kein finanzieller Schaden, weil die Rückerstattung schon zu einem Zeitpunkt abgeschlossen ist, bevor überhaupt vorgeschossene Beträge abgebucht wurden.

Somit stellt die goldene Kreditkarte mit inkludierter Auslandskrankenversicherung die eleganteste und unbürokratischste Variante dar, denn alles wird über das gleiche Konto abgewickelt und mögliche Dispo-Kreditzinsen bei höheren Arzt- und Krankenhausrechnungen fallen erst gar nicht an.