Rund 90 Prozent der Bevölkerung in Deutschland sind gesetzlich krankenversichert. Das System funktioniert nach dem Solidarprinzip: Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen, die Leistung nach dem medizinischen Bedarf. Wer viel verdient, zahlt mehr und bekommt dasselbe. Diese Grundlogik erklärt sowohl die Stärken des Systems als auch das, was Versicherte als Einschränkung erleben.
Was bedeutet das Sachleistungsprinzip in der Praxis?
Sie legen die elektronische Gesundheitskarte vor und erhalten die Behandlung. Geld sehen Sie dabei nicht. Die Praxis rechnet über die Kassenärztliche Vereinigung mit Ihrer Krankenkasse ab, das Krankenhaus direkt mit der Kasse. Der Vorteil liegt darin, dass Sie nicht in Vorleistung gehen müssen und keine Rechnung prüfen, der Nachteil darin, dass Sie meist nicht erfahren, was eine Behandlung gekostet hat.
Ausnahmen gibt es zwei. Individuelle Gesundheitsleistungen, also Untersuchungen ohne nachgewiesenen Nutzen im Sinne des Leistungskatalogs, rechnen Praxen privat mit Ihnen ab; Sie müssen vorher schriftlich zustimmen. Und Sie können nach Paragraf 13 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Kostenerstattung wählen, dann erhalten Sie Rechnungen und reichen sie bei der Kasse ein. Erstattet wird in diesem Fall aber nur der Betrag, den die Kasse bei Sachleistung gezahlt hätte, abzüglich eines Verwaltungsabschlags. Die Differenz tragen Sie.
Was steht im Leistungskatalog und wer entscheidet darüber?
Der Rahmen steht im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Die Konkretisierung übernimmt der Gemeinsame Bundesausschuss, das oberste Beschlussgremium aus Vertretern der Ärzteschaft, der Krankenhäuser und der Krankenkassen mit Patientenbeteiligung. Er legt in Richtlinien fest, welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zulasten der Kassen erbracht werden dürfen. Maßstab ist, was ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet.
Daraus folgt eine Aussage, die viele überrascht: Der Leistungskatalog ist zu einem sehr großen Teil bei allen Kassen identisch. Die Kasse wählen Sie im Wesentlichen nach Beitrag, Service und den freiwilligen Satzungsleistungen aus.
| Bereich | Regelung | Bei allen Kassen gleich? |
|---|---|---|
| Ärztliche und zahnärztliche Behandlung | gesetzlich und über Richtlinien geregelt | ja |
| Arznei-, Heil- und Hilfsmittel | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | ja |
| Krankenhausbehandlung | allgemeine Krankenhausleistungen | ja |
| Krankengeld | 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts | ja |
| Zusatzbeitrag | kassenindividuell, Durchschnitt 2026 bei 2,9 Prozent | nein |
| Satzungsleistungen | zusätzliche Vorsorge, Osteopathie, Zuschuss zur Zahnreinigung | nein |
| Bonusprogramme | freiwillig, Umfang und Höhe unterschiedlich | nein |
| Wahltarife | Selbstbehalt, Krankengeld, Kostenerstattung | nein |
Was übernommen wird, ergibt sich also aus Gesetz und Richtlinie, nicht aus einer Zusage im Einzelfall. Bei Hilfsmitteln, Rehabilitation und neuen Behandlungsmethoden entscheidet die Kasse auf Antrag, teilweise nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Lassen Sie sich eine Kostenübernahme in diesen Fällen schriftlich bestätigen, bevor die Leistung beginnt.
Welche Zuzahlungen fallen 2026 an?
Zuzahlungen sind gesetzlich festgelegt und für alle Kassen identisch. Die Grundregel lautet 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Diese Werte gelten bis zum 31. Dezember 2026.
- Arzneimittel: 10 Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Packung. Für zuzahlungsbefreite Präparate, deren Preis deutlich unter dem Festbetrag liegt, entfällt die Zuzahlung; der GKV-Spitzenverband veröffentlicht die Liste zweimal im Monat.
- Krankenhaus: 10 Euro je Kalendertag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr. Bereits geleistete Tage werden auf einen späteren Aufenthalt im selben Jahr angerechnet.
- Heilmittel: 10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung, betrifft etwa Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie.
- Fahrkosten: 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Fahrt, sofern die Fahrt überhaupt verordnungsfähig ist. Fahrten zur ambulanten Behandlung bedürfen in der Regel einer vorherigen Genehmigung.
- Befreiung für Minderjährige: Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von Zuzahlungen befreit. Ausgenommen sind Fahrkosten.
Über allem steht die Belastungsgrenze nach Paragraf 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Sie beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung 1 Prozent. Vom Familieneinkommen werden vorab Freibeträge abgezogen, für den Ehe- oder Lebenspartner nach den für 2026 veröffentlichten Werten 6.903 Euro im Jahr und für jedes berücksichtigungsfähige Kind ein weiterer Freibetrag. Sammeln Sie Quittungen und Zuzahlungsbelege des laufenden Jahres, denn die Befreiung wird nicht automatisch erteilt, sondern muss beantragt werden.
Die Zuzahlungsbeträge stehen vor einer Änderung. Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 ein Spargesetz für die gesetzliche Krankenversicherung beschlossen, das die Zuzahlung je Arzneimittel auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro sowie die Krankenhauszuzahlung auf 15 Euro je Tag anheben soll. Das Gesetz war zum Redaktionsstand dieses Beitrags noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet, und die Regelungen sollen gestaffelt in Kraft treten, teilweise erst zum 1. Januar 2027. Prüfen Sie die dann geltenden Beträge vor größeren Behandlungen bei Ihrer Kasse nach. Die Belastungsgrenze von 2 beziehungsweise 1 Prozent bleibt nach dem Beschluss unverändert.
Wie wechseln Sie die Krankenkasse?
- Bindungsfrist prüfen. An eine neu gewählte Kasse sind Sie 12 Monate gebunden. Sind Sie in einen Wahltarif eingeschrieben, kann eine längere Bindung von bis zu 36 Monaten gelten.
- Zusatzbeitrag vergleichen. Stellen Sie die Zusatzbeitragssätze der infrage kommenden Kassen nebeneinander und rechnen Sie den Unterschied auf Ihr Jahresbrutto hoch. Ein halber Prozentpunkt macht bei 4.000 Euro Monatsbrutto rund 120 Euro im Jahr aus, davon tragen Beschäftigte die Hälfte.
- Satzungsleistungen abgleichen. Prüfen Sie die Leistungen, die Sie tatsächlich nutzen, etwa Zuschüsse zur professionellen Zahnreinigung, Osteopathie oder erweiterte Vorsorge. Der Pflichtkatalog ist überall gleich, hier liegen die Unterschiede.
- Neue Kasse wählen. Melden Sie sich bei der neuen Kasse an. Diese übernimmt seit dem elektronischen Meldeverfahren die Kündigung bei der alten Kasse, eine eigene Kündigung ist nicht mehr erforderlich.
- Frist beachten. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Ende des übernächsten Monats. Bei einem Sonderkündigungsrecht wegen Zusatzbeitragserhöhung gilt dieselbe Frist, aber die Bindungsfrist entfällt.
- Arbeitgeber informieren. Geben Sie die neue Mitgliedsbescheinigung in der Personalabteilung ab, damit Beiträge korrekt abgeführt werden.
Ein Detail zum Sonderkündigungsrecht: Es entsteht, sobald Ihre Kasse den Zusatzbeitrag erhöht, unabhängig davon, wie lange Sie schon Mitglied sind. Liegt der neue Zusatzbeitrag über dem durchschnittlichen Satz von 2,9 Prozent, muss die Kasse Sie im Erhöhungsschreiben ausdrücklich auf die Wechselmöglichkeit hinweisen. Sie können bis zum Ende des Monats kündigen, in dem die Erhöhung wirksam wird.
Wer ist beitragsfrei mitversichert und wer zahlt selbst?
Die beitragsfreie Familienversicherung ist ein Alleinstellungsmerkmal der gesetzlichen Versicherung. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder sind ohne eigenen Beitrag mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen 2026 monatlich 565 Euro nicht übersteigt, bei einem Minijob 603 Euro. Kinder sind ohne Erwerbstätigkeit bis 23 Jahre und in Schulausbildung, Berufsausbildung oder Studium bis 25 Jahre mitversichert. Der Beitrag des Mitglieds bleibt gleich, egal wie viele Angehörige mitversichert sind. Dieser Unterschied zur privaten Kalkulation wiegt bei Familien schwer, wie der Beitrag zur privaten Krankenversicherung zeigt.
Freiwillig Versicherte, etwa Selbstständige oder Angestellte oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, zahlen auf alle Einkunftsarten Beiträge, also auch auf Mieteinnahmen und Kapitalerträge. Für sie gilt eine Mindestbemessungsgrundlage, sodass auch bei geringem Gewinn ein Mindestbeitrag anfällt. Rentnerinnen und Rentner sind in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, wenn sie die Vorversicherungszeit erfüllt haben; auf die gesetzliche Rente trägt der Rentenversicherungsträger den halben Beitrag, auf Betriebsrenten oberhalb einer Freigrenze zahlen sie ihn allein.
MerkeDieser Beitrag beschreibt allgemein die Struktur der gesetzlichen Krankenversicherung und ist keine Versicherungsberatung nach Paragraf 34d der Gewerbeordnung. Ob eine bestimmte Leistung in Ihrem Fall übernommen wird, entscheidet Ihre Krankenkasse auf Grundlage des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Bei Ablehnung steht Ihnen der Widerspruch offen, und die Unabhängige Patientenberatung sowie die Verbraucherzentralen beraten kostenfrei.
Wann brauchen Sie zusätzlich eine private Police?
Es gibt drei Bereiche, in denen die gesetzliche Versicherung planmäßig nicht oder nur eingeschränkt leistet und in denen deshalb regelmäßig zugekauft wird. Erstens Zahnersatz, weil nur ein befundbezogener Festzuschuss auf die Regelversorgung gezahlt wird. Zweitens Auslandsbehandlung außerhalb der Europäischen Union und der Abkommensstaaten, und dort insbesondere der Rücktransport, der grundsätzlich nicht übernommen wird. Drittens Komfortleistungen im Krankenhaus wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung.
Nur der zweite Punkt betrifft ein existenzielles Risiko. Die beiden anderen sind Fragen des Anspruchs und des Budgets. Welche Zusatzbausteine sich rechnen und welche Wartezeiten und Staffeln dabei zu beachten sind, ordnet der Beitrag zur Krankenzusatzversicherung ein. Einen Überblick über beide Systeme und die Weichenstellung zwischen ihnen gibt der Beitrag zur Krankenversicherung in Deutschland.
Alle Beitragssätze, Grenzen und Zuzahlungsbeträge in diesem Text beziehen sich auf das Jahr 2026 und werden jährlich per Verordnung oder Gesetz angepasst. Den jeweils gültigen Zusatzbeitrag Ihrer Kasse finden Sie in deren Satzung und auf Ihrer letzten Beitragsmitteilung.
