Heizung erneuern 2026: Was das Gebäudemodernisierungsgesetz vorschreibt und was gefördert wird

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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Es ersetzt das Gebäudeenergiegesetz in der Fassung von 2024.
  • Die Pflicht, neue Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, ist entfallen. Eigentümer wählen die Heizungsart frei, für neue Gas- und Ölheizungen greift dafür ab 2029 eine gestaffelte Beimischungspflicht klimaneutraler Brennstoffe.
  • Eine Austauschpflicht für funktionierende Heizungen besteht weiterhin nicht. Die kommunale Wärmeplanung läuft weiter: Großstädte bis Juni 2026, kleinere Gemeinden bis Juni 2028.
  • Die KfW-Heizungsförderung 458 hat sich zum 21. Juli 2026 geändert. Grundförderung 30 Prozent, Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozent, Einkommensbonus gestaffelt bis 40 Prozent, maximal 80 Prozent und höchstens 22.400 Euro Zuschuss.
  • Die förderfähigen Höchstkosten für die erste Wohneinheit liegen bei 28.000 Euro und sinken alle sechs Monate um 750 Euro. Für Wärmepumpen fällt die Grundförderung im ersten Quartal 2027 dauerhaft auf 15 Prozent.
Heizung erneuern 2026: Was das Gebäudemodernisierungsgesetz vorschreibt und was gefördert wird
Bild: KI generiert

Wer 2026 über eine neue Heizung nachdenkt, trifft auf eine Rechtslage, die sich innerhalb von drei Jahren zweimal grundlegend geändert hat. Das macht ältere Ratgeber wertlos. Dieser Text nennt deshalb bei jeder Aussage das Datum, ab dem sie gilt.

Wärmepumpe als Außeneinheit an einer Hauswand
Bild: KI generiert

Was gilt seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Es löst das Gebäudeenergiegesetz in der Fassung ab, die seit dem 1. Januar 2024 galt und öffentlich als Heizungsgesetz bekannt war.

Die zentrale Änderung: Die Pflicht, jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, ist entfallen. Eigentümer entscheiden selbst, ob sie Wärmepumpe, Fernwärme, Hybridanlage, Biomasse, Gas oder Öl einbauen. Die Bundesregierung begründet das mit Technologieoffenheit.

Frei von Folgen ist die Entscheidung für fossile Technik dadurch nicht. Drei Punkte gehören in die Rechnung:

  • Beimischungspflicht: Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen ist ab 2029 eine gestaffelte Pflicht zur Beimischung klimaneutraler Brennstoffe vorgesehen, beginnend bei 10 Prozent und ansteigend bis 60 Prozent im Jahr 2040. Die konkrete Ausgestaltung der Grüngasquote soll bis zum 1. Dezember 2026 festgelegt werden, hier ist der Stand also noch offen.
  • Klimaneutralität 2045: Bis 2045 sollen alle Heizbrennstoffe klimaneutral sein. Eine heute eingebaute Gasheizung wird die üblichen 20 Jahre Nutzungsdauer also mit einem Brennstoff überschreiten, dessen Zusammensetzung und Preis noch nicht feststehen.
  • Mieterschutz: Bauen Vermieter eine fossile Heizung ein, müssen sie ab 2028 die Hälfte der Netzentgelte und des CO2-Preises tragen. Für vermietete Objekte verschiebt das die Rechnung deutlich.

MerkeEine Austauschpflicht für funktionierende Heizungen gibt es weiterhin nicht. Was bleibt, sind die schon zuvor geltenden Betriebsverbote für sehr alte Konstanttemperatur-Kessel und die Pflichten bei einer Heizungshavarie. Wenn Ihr Kessel läuft, müssen Sie nicht handeln. Wenn er ausfällt, sollten Sie die Entscheidung nicht unter Zeitdruck treffen, sondern zuerst eine Übergangslösung suchen.

Welche Rolle spielt die kommunale Wärmeplanung?

Die kommunale Wärmeplanung läuft unverändert weiter. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, kleinere Gemeinden bis zum 30. Juni 2028. Der Plan zeigt, welche Gebiete voraussichtlich ein Wärme- oder Wasserstoffnetz bekommen und welche auf dezentrale Lösungen angewiesen bleiben.

Für Sie ist das die wichtigste kostenlose Information vor der Entscheidung. Steht Ihr Haus in einem geplanten Fernwärme-Ausbaugebiet, ändert das die Bewertung einer eigenen Anlage grundlegend. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach dem Stand der Wärmeplanung, bevor Sie Angebote einholen. Der Heizungstausch selbst ist von der Wärmeplanung entkoppelt und darf jederzeit erfolgen.

Wie viel Förderung gibt es und seit wann?

Die Heizungsförderung für Privatpersonen läuft weiter über das KfW-Programm 458. Zum 21. Juli 2026 wurden die Konditionen geändert. Der Effizienzbonus von 5 Prozent und der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für Biomasseanlagen sind entfallen, der Klimageschwindigkeitsbonus wurde von 20 auf 16 Prozent gesenkt, und der Einkommensbonus ist jetzt gestaffelt.

BestandteilSatz seit 21. Juli 2026Voraussetzung
Grundförderung30 ProzentFür alle förderfähigen Heizungen, unabhängig von Einkommen und Eigentumsform
Klimageschwindigkeitsbonus16 ProzentNur Selbstnutzer, beim Austausch funktionierender Öl-, Kohle- oder Gasheizungen, Nachtspeicheröfen oder mindestens 20 Jahre alter Gas- und Biomasseheizungen
Einkommensbonus40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro, 10 Prozent bis 50.000 Euro zu versteuerndes JahreseinkommenNur Selbstnutzer
FamilienzuschlagPauschal 10.000 EuroBei minderjährigen Kindern im Haushalt
Maximale Förderquote80 ProzentNur in der niedrigsten Einkommensgruppe mit Bonuskombination erreichbar
Förderfähige Höchstkosten28.000 Euro für die erste WohneinheitSinken alle sechs Monate um 750 Euro bis 2030
Maximaler Zuschuss22.400 EuroErgibt sich aus 80 Prozent der 28.000 Euro

Zwei Termine gehören in die Planung. Für Wärmepumpen sinkt die Grundförderung im ersten Quartal 2027 dauerhaft von 30 auf 15 Prozent. Der Klimageschwindigkeitsbonus verringert sich ab Februar 2027 alle sechs Monate um jeweils 4 Prozentpunkte bis Mitte 2028. Wer 2026 handelt, bekommt also mehr als wer 2028 handelt. Das ist ein Argument für Tempo, aber keines dafür, eine ungeeignete Technik einzubauen.

Achtung, Antrag vor Auftrag. Die Förderung setzt in der Regel voraus, dass der Antrag vor dem verbindlichen Auftrag gestellt wird oder dass der Liefer- und Leistungsvertrag eine aufschiebende Bedingung enthält. Wer erst den Handwerker beauftragt und danach den Antrag stellt, verliert den Zuschuss. Da sich die Konditionen 2026 zweimal geändert haben und für 2027 und 2028 weitere Absenkungen feststehen, prüfen Sie den Stand unmittelbar vor der Antragstellung im aktuellen Merkblatt der KfW. Die Zahlen in diesem Text geben den Stand vom 1. August 2026 wieder.

Wärmepumpe, Pellets, Solarthermie oder Fernwärme?

Keine der vier Techniken ist für jedes Haus richtig. Die Auswahl hängt an drei Größen: dem Dämmzustand, der benötigten Vorlauftemperatur und dem verfügbaren Platz. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht, und Amortisationsrechnungen, die mit festen Energiepreisen über 20 Jahre arbeiten, sind unseriös.

SystemPasst gut zuVoraussetzungenKritische Punkte
Luft-Wasser-WärmepumpeHäusern mit Flächenheizung oder ausreichend großen HeizkörpernNiedrige Vorlauftemperatur, Aufstellort für die Außeneinheit, ausreichende StromanschlussleistungSchallabstrahlung zum Nachbarn, Effizienz sinkt mit steigender Vorlauftemperatur
Sole-Wasser-Wärmepumpe mit ErdsondeGrundstücken mit Genehmigungsmöglichkeit für die BohrungWasserrechtliche Erlaubnis, Zufahrt für das BohrgerätBohrkosten sind stark standortabhängig, in Wasserschutzgebieten oft ausgeschlossen
PelletheizungHäusern mit hohem Wärmebedarf und wenig SanierungsspielraumTrockener Lagerraum, Zufahrt für den Silowagen, SchornsteinFeinstaubemissionen, jährliche Wartung und Ascheentsorgung, Platzbedarf
SolarthermieDer Warmwasserbereitung und als ErgänzungDachfläche mit brauchbarer Ausrichtung, Platz für den SpeicherDeckt im Winter nur einen kleinen Teil, ersetzt keine Heizung, sondern ergänzt sie
FernwärmeGebäuden im vorhandenen oder geplanten NetzgebietAnschlussmöglichkeit, Platz für die ÜbergabestationVertragsbindung und Preisgleitklausel prüfen, kein Anbieterwechsel möglich

Ein Punkt wird regelmäßig unterschätzt: Die Wärmepumpe steht und fällt mit der Vorlauftemperatur. Je niedriger sie ist, desto weniger Strom braucht die Anlage für dieselbe Wärme. Ob Ihr Haus mit 45 statt 65 Grad auskommt, lässt sich vor dem Einbau prüfen, indem Sie an einem kalten Tag die Vorlauftemperatur schrittweise absenken und beobachten, ob alle Räume warm werden. Dieser Test kostet nichts und ist aussagekräftiger als jede Broschüre. Wenn einzelne Räume kalt bleiben, ist meist ein hydraulischer Abgleich oder der Tausch weniger Heizkörper nötig, nicht der Verzicht auf die Wärmepumpe. Bei Störungen an der bestehenden Anlage hilft zunächst die Fehlersuche, wie sie der Beitrag zu Problemen mit der Heizung beschreibt.

Wann brauchen Sie eine Energieberatung?

Immer dann, wenn mehr als ein Gewerk betroffen ist. Eine Energieberatung durch eine für die Bundesförderung zugelassene Person ist außerdem Voraussetzung für Teile der Förderung, etwa für den individuellen Sanierungsfahrplan und für Zuschüsse zu Maßnahmen an der Gebäudehülle. Die Beratung ist ihrerseits förderfähig.

  1. Verbrauch erfassen. Legen Sie die Abrechnungen der letzten drei Jahre nebeneinander und rechnen Sie den Verbrauch auf Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr um. Das ist die Ausgangsgröße für alles Weitere.
  2. Wärmeplanung abfragen. Bei der Gemeinde erfragen, ob und wann ein Wärmenetz für Ihre Straße vorgesehen ist. Schriftlich, nicht telefonisch.
  3. Heizlast berechnen lassen. Die raumweise Heizlast nach DIN EN 12831 ist die Grundlage jeder korrekten Dimensionierung. Eine über den Daumen geschätzte Anlage ist zu groß und taktet.
  4. Vorlauftemperatur testen. An einem kalten Tag absenken und dokumentieren, welche Räume nicht mehr warm werden.
  5. Beratung beauftragen. Eine für die Bundesförderung zugelassene Energieberatung erstellen lassen, die Hülle und Anlagentechnik gemeinsam betrachtet.
  6. Förderung prüfen und beantragen. Aktuelles KfW-Merkblatt lesen, Antrag vor dem verbindlichen Auftrag stellen oder den Vertrag mit aufschiebender Bedingung schließen.
  7. Angebote vergleichen. Mindestens drei Angebote mit identischer Leistungsbeschreibung einholen. Achten Sie auf Speichergröße, Schallleistungspegel und die enthaltenen Nebenarbeiten, nicht nur auf die Endsumme.
  8. Hydraulischen Abgleich vereinbaren. Er ist bei geförderten Maßnahmen ohnehin verlangt und entscheidet mit darüber, ob die Anlage die geplanten Werte erreicht.

Wenn Sie zusätzlich über Solarstrom nachdenken, gehören Wärmeerzeuger und Photovoltaik in dieselbe Planung, weil sich Betriebszeiten und Speichergrößen gegenseitig beeinflussen. Für Störungen an vorhandenen Anlagen ist der Beitrag zu Problemen mit der Solaranlage ein Einstieg, und wer ohnehin ein Carport oder eine Überdachung plant, findet Hinweise zur Doppelnutzung im Text über Solarüberdachungen.

Notieren Sie sich zwei Termine im Kalender: den 1. Dezember 2026 für die Festlegung der Grüngasquote und den Jahreswechsel 2026 auf 2027 für die Absenkung der Wärmepumpen-Grundförderung von 30 auf 15 Prozent.

Pufferspeicher und Rohrleitungen einer erneuerten Heizungsanlage im Technikraum
Bild: KI generiert

Häufige Fragen zu Heizung erneuern 2026: Was das Gebäudemodernisierungsgesetz vorschreibt und was gefördert wird

Gilt die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen noch?

Nein. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz, das am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist, wurde die Pflicht gestrichen, neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben. Eigentümer wählen die Heizungsart frei. Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen ist stattdessen ab 2029 eine gestaffelte Beimischung klimaneutraler Brennstoffe vorgesehen, beginnend bei 10 Prozent.

Muss ich meine alte Heizung austauschen?

Eine Austauschpflicht für funktionierende Heizungen besteht nicht. Es bleiben die bereits zuvor geltenden Betriebsverbote für sehr alte Konstanttemperatur-Kessel und die Regelungen für den Havariefall. Wenn Ihr Kessel läuft, müssen Sie nicht handeln.

Wie hoch ist die Heizungsförderung 2026?

Seit dem 21. Juli 2026 gibt es 30 Prozent Grundförderung, 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus für Selbstnutzer beim Austausch alter Heizungen und einen gestaffelten Einkommensbonus von 40, 30 oder 10 Prozent je nach zu versteuerndem Jahreseinkommen. Die Förderquote ist auf 80 Prozent gedeckelt, die förderfähigen Höchstkosten liegen bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, der maximale Zuschuss bei 22.400 Euro.

Wann muss ich den Förderantrag stellen?

In der Regel vor der verbindlichen Auftragsvergabe, oder der Liefer- und Leistungsvertrag muss eine aufschiebende Bedingung enthalten. Wer zuerst beauftragt und danach beantragt, verliert den Zuschuss. Prüfen Sie den genauen Ablauf im aktuellen Merkblatt zum KfW-Zuschuss 458, weil sich die Konditionen 2026 bereits mehrfach geändert haben.

Was bedeutet die kommunale Wärmeplanung für mich?

Sie zeigt, ob für Ihre Straße ein Wärmenetz geplant ist. Großstädte über 100.000 Einwohner mussten ihre Planung bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, kleinere Gemeinden haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Der Heizungstausch selbst ist davon entkoppelt und jederzeit möglich, aber die Auskunft der Gemeinde ist vor der Entscheidung die wichtigste kostenlose Information.

Lohnt sich eine Wärmepumpe in einem Altbau?

Das hängt vor allem an der nötigen Vorlauftemperatur, nicht am Baujahr. Testen Sie an einem kalten Tag, ob alle Räume auch bei abgesenkter Vorlauftemperatur warm werden. Bleiben einzelne Räume kalt, sind meist ein hydraulischer Abgleich oder der Tausch weniger Heizkörper nötig. Eine belastbare Aussage liefert nur eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831.

Quellen

Die Inhalte wurden mit Hilfe von KI erstellt, jedoch durch die Redaktion geprüft am 1. August 2026