Wer 2026 über eine neue Heizung nachdenkt, trifft auf eine Rechtslage, die sich innerhalb von drei Jahren zweimal grundlegend geändert hat. Das macht ältere Ratgeber wertlos. Dieser Text nennt deshalb bei jeder Aussage das Datum, ab dem sie gilt.

Was gilt seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Es löst das Gebäudeenergiegesetz in der Fassung ab, die seit dem 1. Januar 2024 galt und öffentlich als Heizungsgesetz bekannt war.
Die zentrale Änderung: Die Pflicht, jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, ist entfallen. Eigentümer entscheiden selbst, ob sie Wärmepumpe, Fernwärme, Hybridanlage, Biomasse, Gas oder Öl einbauen. Die Bundesregierung begründet das mit Technologieoffenheit.
Frei von Folgen ist die Entscheidung für fossile Technik dadurch nicht. Drei Punkte gehören in die Rechnung:
- Beimischungspflicht: Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen ist ab 2029 eine gestaffelte Pflicht zur Beimischung klimaneutraler Brennstoffe vorgesehen, beginnend bei 10 Prozent und ansteigend bis 60 Prozent im Jahr 2040. Die konkrete Ausgestaltung der Grüngasquote soll bis zum 1. Dezember 2026 festgelegt werden, hier ist der Stand also noch offen.
- Klimaneutralität 2045: Bis 2045 sollen alle Heizbrennstoffe klimaneutral sein. Eine heute eingebaute Gasheizung wird die üblichen 20 Jahre Nutzungsdauer also mit einem Brennstoff überschreiten, dessen Zusammensetzung und Preis noch nicht feststehen.
- Mieterschutz: Bauen Vermieter eine fossile Heizung ein, müssen sie ab 2028 die Hälfte der Netzentgelte und des CO2-Preises tragen. Für vermietete Objekte verschiebt das die Rechnung deutlich.
MerkeEine Austauschpflicht für funktionierende Heizungen gibt es weiterhin nicht. Was bleibt, sind die schon zuvor geltenden Betriebsverbote für sehr alte Konstanttemperatur-Kessel und die Pflichten bei einer Heizungshavarie. Wenn Ihr Kessel läuft, müssen Sie nicht handeln. Wenn er ausfällt, sollten Sie die Entscheidung nicht unter Zeitdruck treffen, sondern zuerst eine Übergangslösung suchen.
Welche Rolle spielt die kommunale Wärmeplanung?
Die kommunale Wärmeplanung läuft unverändert weiter. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, kleinere Gemeinden bis zum 30. Juni 2028. Der Plan zeigt, welche Gebiete voraussichtlich ein Wärme- oder Wasserstoffnetz bekommen und welche auf dezentrale Lösungen angewiesen bleiben.
Für Sie ist das die wichtigste kostenlose Information vor der Entscheidung. Steht Ihr Haus in einem geplanten Fernwärme-Ausbaugebiet, ändert das die Bewertung einer eigenen Anlage grundlegend. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach dem Stand der Wärmeplanung, bevor Sie Angebote einholen. Der Heizungstausch selbst ist von der Wärmeplanung entkoppelt und darf jederzeit erfolgen.
Wie viel Förderung gibt es und seit wann?
Die Heizungsförderung für Privatpersonen läuft weiter über das KfW-Programm 458. Zum 21. Juli 2026 wurden die Konditionen geändert. Der Effizienzbonus von 5 Prozent und der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für Biomasseanlagen sind entfallen, der Klimageschwindigkeitsbonus wurde von 20 auf 16 Prozent gesenkt, und der Einkommensbonus ist jetzt gestaffelt.
| Bestandteil | Satz seit 21. Juli 2026 | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 Prozent | Für alle förderfähigen Heizungen, unabhängig von Einkommen und Eigentumsform |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 Prozent | Nur Selbstnutzer, beim Austausch funktionierender Öl-, Kohle- oder Gasheizungen, Nachtspeicheröfen oder mindestens 20 Jahre alter Gas- und Biomasseheizungen |
| Einkommensbonus | 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro, 10 Prozent bis 50.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen | Nur Selbstnutzer |
| Familienzuschlag | Pauschal 10.000 Euro | Bei minderjährigen Kindern im Haushalt |
| Maximale Förderquote | 80 Prozent | Nur in der niedrigsten Einkommensgruppe mit Bonuskombination erreichbar |
| Förderfähige Höchstkosten | 28.000 Euro für die erste Wohneinheit | Sinken alle sechs Monate um 750 Euro bis 2030 |
| Maximaler Zuschuss | 22.400 Euro | Ergibt sich aus 80 Prozent der 28.000 Euro |
Zwei Termine gehören in die Planung. Für Wärmepumpen sinkt die Grundförderung im ersten Quartal 2027 dauerhaft von 30 auf 15 Prozent. Der Klimageschwindigkeitsbonus verringert sich ab Februar 2027 alle sechs Monate um jeweils 4 Prozentpunkte bis Mitte 2028. Wer 2026 handelt, bekommt also mehr als wer 2028 handelt. Das ist ein Argument für Tempo, aber keines dafür, eine ungeeignete Technik einzubauen.
Achtung, Antrag vor Auftrag. Die Förderung setzt in der Regel voraus, dass der Antrag vor dem verbindlichen Auftrag gestellt wird oder dass der Liefer- und Leistungsvertrag eine aufschiebende Bedingung enthält. Wer erst den Handwerker beauftragt und danach den Antrag stellt, verliert den Zuschuss. Da sich die Konditionen 2026 zweimal geändert haben und für 2027 und 2028 weitere Absenkungen feststehen, prüfen Sie den Stand unmittelbar vor der Antragstellung im aktuellen Merkblatt der KfW. Die Zahlen in diesem Text geben den Stand vom 1. August 2026 wieder.
Wärmepumpe, Pellets, Solarthermie oder Fernwärme?
Keine der vier Techniken ist für jedes Haus richtig. Die Auswahl hängt an drei Größen: dem Dämmzustand, der benötigten Vorlauftemperatur und dem verfügbaren Platz. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht, und Amortisationsrechnungen, die mit festen Energiepreisen über 20 Jahre arbeiten, sind unseriös.
| System | Passt gut zu | Voraussetzungen | Kritische Punkte |
|---|---|---|---|
| Luft-Wasser-Wärmepumpe | Häusern mit Flächenheizung oder ausreichend großen Heizkörpern | Niedrige Vorlauftemperatur, Aufstellort für die Außeneinheit, ausreichende Stromanschlussleistung | Schallabstrahlung zum Nachbarn, Effizienz sinkt mit steigender Vorlauftemperatur |
| Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Erdsonde | Grundstücken mit Genehmigungsmöglichkeit für die Bohrung | Wasserrechtliche Erlaubnis, Zufahrt für das Bohrgerät | Bohrkosten sind stark standortabhängig, in Wasserschutzgebieten oft ausgeschlossen |
| Pelletheizung | Häusern mit hohem Wärmebedarf und wenig Sanierungsspielraum | Trockener Lagerraum, Zufahrt für den Silowagen, Schornstein | Feinstaubemissionen, jährliche Wartung und Ascheentsorgung, Platzbedarf |
| Solarthermie | Der Warmwasserbereitung und als Ergänzung | Dachfläche mit brauchbarer Ausrichtung, Platz für den Speicher | Deckt im Winter nur einen kleinen Teil, ersetzt keine Heizung, sondern ergänzt sie |
| Fernwärme | Gebäuden im vorhandenen oder geplanten Netzgebiet | Anschlussmöglichkeit, Platz für die Übergabestation | Vertragsbindung und Preisgleitklausel prüfen, kein Anbieterwechsel möglich |
Ein Punkt wird regelmäßig unterschätzt: Die Wärmepumpe steht und fällt mit der Vorlauftemperatur. Je niedriger sie ist, desto weniger Strom braucht die Anlage für dieselbe Wärme. Ob Ihr Haus mit 45 statt 65 Grad auskommt, lässt sich vor dem Einbau prüfen, indem Sie an einem kalten Tag die Vorlauftemperatur schrittweise absenken und beobachten, ob alle Räume warm werden. Dieser Test kostet nichts und ist aussagekräftiger als jede Broschüre. Wenn einzelne Räume kalt bleiben, ist meist ein hydraulischer Abgleich oder der Tausch weniger Heizkörper nötig, nicht der Verzicht auf die Wärmepumpe. Bei Störungen an der bestehenden Anlage hilft zunächst die Fehlersuche, wie sie der Beitrag zu Problemen mit der Heizung beschreibt.
Wann brauchen Sie eine Energieberatung?
Immer dann, wenn mehr als ein Gewerk betroffen ist. Eine Energieberatung durch eine für die Bundesförderung zugelassene Person ist außerdem Voraussetzung für Teile der Förderung, etwa für den individuellen Sanierungsfahrplan und für Zuschüsse zu Maßnahmen an der Gebäudehülle. Die Beratung ist ihrerseits förderfähig.
- Verbrauch erfassen. Legen Sie die Abrechnungen der letzten drei Jahre nebeneinander und rechnen Sie den Verbrauch auf Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr um. Das ist die Ausgangsgröße für alles Weitere.
- Wärmeplanung abfragen. Bei der Gemeinde erfragen, ob und wann ein Wärmenetz für Ihre Straße vorgesehen ist. Schriftlich, nicht telefonisch.
- Heizlast berechnen lassen. Die raumweise Heizlast nach DIN EN 12831 ist die Grundlage jeder korrekten Dimensionierung. Eine über den Daumen geschätzte Anlage ist zu groß und taktet.
- Vorlauftemperatur testen. An einem kalten Tag absenken und dokumentieren, welche Räume nicht mehr warm werden.
- Beratung beauftragen. Eine für die Bundesförderung zugelassene Energieberatung erstellen lassen, die Hülle und Anlagentechnik gemeinsam betrachtet.
- Förderung prüfen und beantragen. Aktuelles KfW-Merkblatt lesen, Antrag vor dem verbindlichen Auftrag stellen oder den Vertrag mit aufschiebender Bedingung schließen.
- Angebote vergleichen. Mindestens drei Angebote mit identischer Leistungsbeschreibung einholen. Achten Sie auf Speichergröße, Schallleistungspegel und die enthaltenen Nebenarbeiten, nicht nur auf die Endsumme.
- Hydraulischen Abgleich vereinbaren. Er ist bei geförderten Maßnahmen ohnehin verlangt und entscheidet mit darüber, ob die Anlage die geplanten Werte erreicht.
Wenn Sie zusätzlich über Solarstrom nachdenken, gehören Wärmeerzeuger und Photovoltaik in dieselbe Planung, weil sich Betriebszeiten und Speichergrößen gegenseitig beeinflussen. Für Störungen an vorhandenen Anlagen ist der Beitrag zu Problemen mit der Solaranlage ein Einstieg, und wer ohnehin ein Carport oder eine Überdachung plant, findet Hinweise zur Doppelnutzung im Text über Solarüberdachungen.
Notieren Sie sich zwei Termine im Kalender: den 1. Dezember 2026 für die Festlegung der Grüngasquote und den Jahreswechsel 2026 auf 2027 für die Absenkung der Wärmepumpen-Grundförderung von 30 auf 15 Prozent.

