Der Begriff Feuerversicherung führt heute in die Irre. Als eigenständiger Vertrag existiert sie vor allem für Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft, wo Produktionsanlagen, Lagerbestände und Betriebsunterbrechung eigene Regeln brauchen. Für ein privates Wohnhaus ist Feuer dagegen einer von mehreren Bausteinen in der verbundenen Wohngebäudeversicherung. Dieser Beitrag behandelt das Gebäude selbst, also Mauerwerk, Dach, Heizung und fest verbaute Bestandteile.

Was zählt versicherungsrechtlich als Feuer?
Der Begriff ist enger definiert, als die Alltagssprache vermuten lässt. Zur Gefahr Feuer gehören in der Wohngebäudeversicherung Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion sowie durch Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen. Mitversichert sind die Folgeschäden, also Rauch, Ruß und die Schäden durch das Löschwasser der Feuerwehr.
Ein Brand im Sinne der Bedingungen ist ein Feuer, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft ausbreiten kann. Aus dieser Definition folgen die typischen Lücken.
- Sengschäden: Die Zigarette auf dem Parkett, das Bügeleisen auf dem Teppich, der Funke aus dem Kamin auf dem Sofa. Ohne offene Flamme mit eigener Ausbreitung liegt kein Brand vor. Manche Tarife schließen Sengschäden ausdrücklich ein, viele nicht.
- Schmorschäden: Ein durchschmorendes Kabel ohne Flammbildung ist kein Brand. Erst wenn sich daraus ein sich ausbreitendes Feuer entwickelt, greift die Deckung.
- Überspannung nach Blitzschlag: Der indirekte Blitzeinschlag, der über das Stromnetz Geräte und Steuerungen zerstört, ist in der Grunddeckung häufig nicht enthalten. Er ist ein eigener Zusatzbaustein.
- Nutzwärmeschäden: Schäden, die entstehen, weil Sachen einer Nutzwärmequelle wie einem Ofen oder einer Heizung ausgesetzt waren, sind regelmäßig ausgeschlossen.
- Elementarereignisse: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch gehören nicht zur Grunddeckung, sondern in den Baustein Elementarschäden.
Diese Aufzählung ist der Grund, warum ein Blick in die konkreten Bedingungen nötig ist. Zwei Verträge mit demselben Namen können hier unterschiedlich weit reichen.
Gebäude oder Hausrat: wer zahlt was?
Die Abgrenzung entscheidet nach dem Schaden darüber, welcher Versicherer zuständig ist. Die Faustregel: Alles, was beim Umzug im Haus bliebe, ist Gebäude. Alles, was mitgeht, ist Hausrat.
| Sache | Wohngebäudeversicherung | Hausratversicherung |
|---|---|---|
| Mauerwerk, Dach, Fenster, Türen | ja | nein |
| Heizungsanlage, Sanitärinstallation, fest verlegte Böden | ja | nein |
| Fest verbaute Einbauküche | meist ja, wenn im Vertrag genannt | je nach Bedingungen, wenn selbst eingebaut |
| Möbel, Kleidung, Elektrogeräte, Teppiche | nein | ja |
| Garage, Carport, Gartenhaus | nur wenn ausdrücklich mitversichert | nein |
| Photovoltaikanlage auf dem Dach | häufig nur mit Zusatzbaustein | nein |
| Aufräum- und Abbruchkosten | ja, bis zur vereinbarten Grenze | anteilig für Hausrat |
Nach einem Brand entstehen fast immer beide Schadensarten gleichzeitig. Der Dachstuhl ist Gebäude, die Möbel darunter sind Hausrat, und beide Versicherer regulieren getrennt. Welche Positionen dabei auf den Hausrat entfallen und welche Entschädigungsgrenzen gelten, steht im Beitrag zur Hausratversicherung und ihrem Leistungsumfang.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Das ist der Punkt, an dem Verträge sich am deutlichsten unterscheiden. Paragraf 81 VVG regelt die Herbeiführung des Versicherungsfalls. Nach Absatz 1 ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeiführt. Nach Absatz 2 ist er bei grober Fahrlässigkeit berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wird. Typische Fälle: die brennende Kerze im leeren Raum, der eingeschaltete Herd beim Verlassen der Wohnung, der Adventskranz auf dem Fensterbrett, die Asche aus dem Kaminofen in der Papiertonne. Die Kürzungsquote kann in solchen Fällen erheblich ausfallen.
Prüfen Sie die Klausel zum Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Viele Tarife verzichten vertraglich ganz oder bis zu einer bestimmten Schadenhöhe auf die Kürzung nach Paragraf 81 Absatz 2 VVG. Dieser Verzicht muss ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen stehen, sonst gilt die gesetzliche Quotelung. Achten Sie außerdem auf Sicherheitsvorschriften im Vertrag, etwa zur Beheizung leerstehender Gebäude im Winter oder zur regelmäßigen Wartung der Heizungsanlage. Ihre Verletzung kann nach Paragraf 28 VVG ebenfalls zur Leistungskürzung führen, unabhängig von der Frage der groben Fahrlässigkeit.
Ein weiterer Punkt betrifft Rauchwarnmelder. Sie sind inzwischen in den Landesbauordnungen aller Bundesländer für Wohnräume vorgeschrieben. Fehlende oder abmontierte Melder retten im Ernstfall keine Sachwerte, sondern Leben, sind aber zusätzlich ein Umstand, den ein Versicherer bei der Frage nach dem Verschulden heranziehen kann.
Wie hoch muss die Versicherungssumme sein?
Die Wohngebäudeversicherung wird üblicherweise als gleitende Neuwertversicherung abgeschlossen. Der Versicherer passt die Summe jährlich an die Baukostenentwicklung an, damit im Schadensfall ein Wiederaufbau in gleicher Art und Güte finanzierbar bleibt. Die klassische Grundlage dafür ist der sogenannte Wert 1914, eine fiktive Rechengröße in Mark des Jahres 1914, die mit einem Baupreisindex hochgerechnet wird.
Die Verbraucherzentrale hält dieses Verfahren für fehleranfällig und empfiehlt stattdessen die Berechnung nach der tatsächlichen Wohnfläche in Quadratmetern, weil sie seltener zu einer Unterversicherung führt. Unterversicherung ist der teuerste Fehler in dieser Sparte: Ist ein Gebäude mit einem Wert von 1 Million Euro nur mit 500.000 Euro versichert, ersetzt der Versicherer von einem Schaden über 100.000 Euro lediglich 50.000 Euro. Die Kürzung greift also auch dann, wenn der Schaden weit unter der Versicherungssumme liegt.
Ein Unterversicherungsverzicht schließt dieses Risiko aus. Er ist an korrekte Angaben zu Wohnfläche, Baujahr, Ausstattung und Anbauten geknüpft. Melden Sie deshalb jeden Ausbau: ein ausgebautes Dachgeschoss, ein Wintergarten, eine neue Garage oder eine Photovoltaikanlage ändern den Wert und damit die Grundlage des Verzichts.
- Feuerwehr rufen. Bei jedem Brand, auch bei einem scheinbar gelöschten. Glutnester in Dämmung und Hohlräumen entzünden sich Stunden später erneut.
- Versicherer sofort informieren. Die Anzeigepflicht ergibt sich aus dem Vertrag, üblich ist unverzüglich. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Namen des Gesprächspartners.
- Schaden dokumentieren. Fotografieren Sie vor jeder Aufräumarbeit, jeden Raum, auch die Rauch- und Rußschäden in nicht direkt betroffenen Räumen.
- Nichts wegwerfen. Beschädigte Sachen bleiben, bis der Sachverständige sie freigibt. Entsorgte Gegenstände lassen sich nicht mehr bewerten.
- Weitere Schäden abwenden. Nach Paragraf 82 VVG sind Sie verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit zu mindern, etwa durch Abdecken offener Dachflächen. Kosten dafür trägt in der Regel der Versicherer.
- Getrennt melden. Gebäudeschaden beim Gebäudeversicherer, Hausratschaden beim Hausratversicherer. Zwei Meldungen, zwei Schadennummern.
MerkeDieser Beitrag ist allgemeine Verbraucherinformation. Er ist keine Versicherungsvermittlung nach Paragraf 34d der Gewerbeordnung und keine Anlageberatung nach Paragraf 34f der Gewerbeordnung, und er empfiehlt keinen Anbieter und keinen Tarif. Maßgeblich sind immer die konkreten Versicherungsbedingungen Ihres Vertrags. Für eine Prüfung des Einzelfalls sind Versicherungsberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34e der Gewerbeordnung oder die Beratungsangebote der Verbraucherzentralen die passenden Stellen.
Müssen Mieter eine Gebäudeversicherung abschließen?
Nein. Die Wohngebäudeversicherung ist Sache des Eigentümers, weil sie sein Eigentum absichert. Mieter zahlen sie aber mit. Nach Paragraf 2 Nummer 13 der Betriebskostenverordnung gehören die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung zu den umlagefähigen Betriebskosten, namentlich die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, die Glasversicherung und die Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug. Voraussetzung ist eine wirksame Umlagevereinbarung im Mietvertrag.
Praktisch heißt das für Mieter: Prüfen Sie die Position in der Betriebskostenabrechnung, aber schließen Sie keine eigene Gebäudepolice ab. Ihr Bedarf liegt beim Hausrat und bei der Haftpflicht, denn wer als Mieter fahrlässig einen Brand verursacht, haftet dem Eigentümer gegenüber. Diesen Fall deckt die private Haftpflichtversicherung mit Mietsachschäden ab, sofern der Baustein eingeschlossen ist.
Für Bauherren gilt eine eigene Systematik. Während der Bauphase greift die Feuerrohbauversicherung, die von vielen Versicherern beitragsfrei bis zur Bezugsfertigkeit mitgeführt wird, wenn die spätere Wohngebäudeversicherung beim selben Haus abgeschlossen wird. Welche Verträge in dieser Phase sonst noch zusammenkommen, ordnet der Beitrag zur Gebäudeneubauversicherung ein.
Ein konkreter Prüfschritt für heute: Holen Sie Ihren Versicherungsschein heraus und suchen Sie drei Angaben. Erstens die Wohnfläche, zweitens die Klausel zur groben Fahrlässigkeit, drittens den Elementarbaustein. Stimmt die Wohnfläche nicht mehr mit der Realität überein, melden Sie die Änderung schriftlich beim Versicherer.
