Die Kapitallebensversicherung war jahrzehntelang der Standardvertrag der privaten Altersvorsorge in Deutschland. Sie verbindet zwei Dinge, die wenig miteinander zu tun haben: eine Absicherung für den Todesfall und einen Sparvorgang. Diese Kombination war ein Verkaufsargument, solange der Garantiezins bei 4,0 Prozent lag. Seitdem hat sich die Grundlage verschoben.

Dieser Text erklärt, worauf der Garantiezins tatsächlich gezahlt wird, welche Kosten den Sparanteil verkleinern, warum der Rückkaufswert in den ersten Jahren so niedrig ausfällt und welche Steuerregeln für Alt- und Neuverträge gelten. Er sagt auch, wo die Antwort unbequem ist.
MerkeDieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung nach Paragraf 34d Gewerbeordnung und keine Anlageberatung oder Finanzanlagenvermittlung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung. Was Ihr Vertrag leistet, ergibt sich allein aus Versicherungsschein, Bedingungen und Produktinformationsblatt.
Worauf wird der Garantiezins eigentlich gezahlt?
Der korrekte Begriff lautet Höchstrechnungszins. Das Bundesministerium der Finanzen legt ihn auf Empfehlung der Deutschen Aktuarvereinigung und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fest. Er bezeichnet die Obergrenze, mit der ein Versicherer bei Verträgen mit Zinsgarantie kalkulieren darf. Er ist damit kein Versprechen auf eine Rendite, sondern eine aufsichtsrechtliche Grenze.
Der zweite und wichtigere Punkt betrifft die Bezugsgröße. Verzinst wird nicht Ihr Monatsbeitrag, sondern der Sparanteil. Vom Beitrag gehen zuerst der Risikobeitrag für den Todesfallschutz sowie die anteiligen Abschluss- und Verwaltungskosten ab. Was danach übrig bleibt, wird garantiert verzinst. Bei einem Beitrag von 100 Euro können das je nach Tarif, Eintrittsalter und Laufzeit deutlich weniger als 90 Euro sein. Genau daraus entsteht die Lücke zwischen der Zinsangabe im Prospekt und der Zahl auf dem Kontoauszug.
| Zeitraum | Höchstrechnungszins |
|---|---|
| 1. Juli 1994 bis 30. Juni 2000 | 4,00 Prozent |
| 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2003 | 3,25 Prozent |
| 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 | 2,75 Prozent |
| 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011 | 2,25 Prozent |
| 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 | 1,75 Prozent |
| 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 | 1,25 Prozent |
| 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021 | 0,90 Prozent |
| 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024 | 0,25 Prozent |
| seit 1. Januar 2025 | 1,00 Prozent |
Der Anstieg zum 1. Januar 2025 war der erste seit dreißig Jahren. Für 2026 empfiehlt die Deutsche Aktuarvereinigung, es bei 1,0 Prozent zu belassen. Maßgeblich für Ihren Vertrag ist immer der Satz, der bei Vertragsabschluss galt. Er bleibt für die gesamte Laufzeit erhalten. Wer 1998 abgeschlossen hat, behält 4,0 Prozent auf den Sparanteil, und das ist am aktuellen Markt eine beachtliche Zusage.
Neben der Garantie steht die Überschussbeteiligung. Sie setzt sich aus laufenden Überschüssen, einem Schlussüberschuss am Vertragsende und der Beteiligung an den Bewertungsreserven zusammen. Garantiert ist davon nichts. Die Versicherer legen die Sätze jedes Jahr neu fest, und die in den 1990er Jahren prognostizierten Ablaufleistungen wurden vielfach nicht erreicht. Wenn Sie eine Modellrechnung sehen, prüfen Sie deshalb immer die Zeile mit der garantierten Leistung. Alles darüber ist eine Annahme, keine Zusage. Seit 2015 begrenzt zudem Paragraf 153 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz die Beteiligung an den Bewertungsreserven, wenn der Versicherer die Mittel zur Sicherung der Garantien benötigt.
Welche Kosten schmälern den Sparanteil?
Zu unterscheiden sind drei Blöcke. Die Abschluss- und Vertriebskosten fallen einmalig an und werden über das Zillmerverfahren mit den ersten Beiträgen verrechnet. Für die Berechnung des Rückkaufswerts dürfen dabei höchstens 25 Promille der Beitragssumme angesetzt werden, also 2,5 Prozent aller über die Laufzeit vereinbarten Beiträge. Bei 200 Euro Monatsbeitrag über 30 Jahre ergibt die Beitragssumme 72.000 Euro und der maximale Ansatz 1.800 Euro.
Der zweite Block sind die laufenden Verwaltungskosten. Sie werden meist als Prozentsatz des Beitrags oder des Guthabens erhoben und laufen bis zum Vertragsende weiter. Der dritte Block ist der Risikobeitrag für die Todesfallleistung. Er steigt mit dem Alter und ist kein Sparbeitrag, sondern der Preis für den Versicherungsschutz.
Die einzige belastbare Vergleichsgröße ist die Effektivkostenquote im Produktinformationsblatt. Sie gibt an, um wie viele Prozentpunkte die Kosten die jährliche Wertentwicklung mindern. Diese Zahl steht dort seit Jahren verpflichtend und wird im Verkaufsgespräch selten angesprochen. Wie Sie Angebote systematisch gegenüberstellen, beschreibt der Beitrag zum unabhängigen Versicherungsvergleich.
Warum ist der Rückkaufswert am Anfang so niedrig?
Paragraf 169 Versicherungsvertragsgesetz regelt den Rückkaufswert. Er entspricht dem Zeitwert der Versicherung, berechnet nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Absatz 3 verpflichtet den Versicherer seit 2008, die Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre zu verteilen. Vorher konnten Verträge in den ersten Jahren praktisch leer sein.
Auch mit dieser Regel liegt der Rückkaufswert in den ersten Jahren regelmäßig unter der Summe der eingezahlten Beiträge. Das ist kein Rechenfehler. Die Kosten sind angefallen, der Risikobeitrag ist verbraucht, und die Verzinsung hatte kaum Zeit. Zusätzlich darf der Versicherer einen Stornoabzug vornehmen, wenn dieser vereinbart, beziffert und angemessen ist. Ist er das nicht, ist er unwirksam.
Kündigen ist die teuerste der möglichen Entscheidungen. Wer einen Vertrag nach wenigen Jahren zurückgibt, trägt die vollen Abschlusskosten und verliert zugleich die Zinszusage. Prüfen Sie vor der Kündigung zwei mildere Wege: die Beitragsfreistellung nach Paragraf 165 Versicherungsvertragsgesetz, bei der der Vertrag mit reduzierter Leistung ohne weitere Zahlungen weiterläuft, und die Beitragsreduzierung. Bei Altverträgen mit 3,25 oder 4,0 Prozent Garantiezins ist die Kündigung fast immer die schlechteste Variante.
Wie werden Auszahlungen besteuert?
Der Stichtag ist der 1. Januar 2005. Für Verträge mit Abschluss davor gilt die alte Fassung von Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 6 Einkommensteuergesetz. Die Kapitalauszahlung bleibt steuerfrei, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre bestanden hat, die Beiträge über mindestens fünf Jahre laufend gezahlt wurden und der Todesfallschutz mindestens 60 Prozent der Beitragssumme beträgt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, entfällt die Steuerfreiheit.
Für Verträge ab dem 1. Januar 2005 ist der Ertrag steuerpflichtig. Ertrag ist die Differenz zwischen Auszahlung und der Summe der gezahlten Beiträge. Grundsätzlich greift die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Günstiger wird es, wenn die Auszahlung nach mindestens zwölf Jahren Laufzeit und nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Bei Verträgen, die ab dem 1. Januar 2012 geschlossen wurden, ist es das 62. Lebensjahr. Dann wird nur die Hälfte des Ertrags angesetzt und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
Die Todesfallleistung an einen Bezugsberechtigten unterliegt nicht der Einkommensteuer. Sie kann aber Erbschaftsteuer auslösen, wenn die Freibeträge überschritten werden. Wer als Versicherungsnehmer eine andere Person versichert und selbst Bezugsberechtigter ist, kann diese Steuer vermeiden. Diese Gestaltung gehört in die Hand einer Steuerberatung.
Lohnt sich ein Neuabschluss noch?
Die ehrliche Antwort ist zurückhaltend. Die Kapitallebensversicherung koppelt zwei Zwecke, die getrennt meist günstiger zu erreichen sind. Der Todesfallschutz lässt sich über eine Risikolebensversicherung zu einem Bruchteil des Beitrags darstellen, weil dort kein Kapital aufgebaut wird. Der Sparvorgang lässt sich mit breit streuenden, kostengünstigen Anlagen abbilden, allerdings ohne Garantie und mit Kursschwankungen. Wer eine Garantie will, bezahlt sie über Kosten und über einen niedrigeren erwarteten Ertrag. Das ist kein Nachteil des Produkts, sondern der Preis der Zusage.
Hinzu kommt die Rangfolge der Absicherung. Existenzbedrohende Risiken gehören zuerst abgedeckt. Dazu zählen die Krankenversicherung, der Verlust der Arbeitskraft und die Haftung gegenüber Dritten. Erst danach kommt der Vermögensaufbau. Wie wichtig der letzte Punkt ist, zeigt der Beitrag zur privaten Haftpflichtversicherung, wo Forderungen in sechsstelliger Höhe möglich sind.
Was tun mit einem bestehenden Vertrag?
- Abschlussdatum feststellen. Der Versicherungsschein nennt Vertragsbeginn und Garantiezins. Alles vor dem 1. Januar 2005 ist steuerlich privilegiert, alles vor dem 1. Januar 2004 hat mindestens 3,25 Prozent Rechnungszins.
- Standmitteilung auswerten. Der Versicherer schickt sie jährlich. Vergleichen Sie garantierte Leistung, aktuellen Rückkaufswert und Summe der eingezahlten Beiträge.
- Effektivkosten nachschlagen. Sie stehen im Produktinformationsblatt. Fordern Sie es schriftlich an, wenn es fehlt.
- Milde Wege vor Kündigung prüfen. Beitragsfreistellung nach Paragraf 165 Versicherungsvertragsgesetz, Beitragsreduzierung oder das Aussetzen der Dynamik. Die Dynamik erhöht den Beitrag meist alle ein bis zwei Jahre und löst jedes Mal neue Abschlusskosten aus.
- Widerrufsbelehrung ansehen. Bei Verträgen aus den Jahren 1994 bis 2007 waren viele Belehrungen fehlerhaft. Ob daraus heute noch Rechte folgen, klärt eine Rechtsberatung, nicht der Versicherer.
- Entscheidung schriftlich festhalten. Notieren Sie Datum, Rückkaufswert und Begründung. Das schützt vor einer spontanen Kündigung bei der nächsten Geldsorge.
- Dynamik: Jede Beitragserhöhung wird wie ein Teilneuabschluss behandelt und erzeugt erneut Abschlusskosten. Ein Widerspruch gegen die Dynamik ist meist formlos möglich.
- Verbundene Verträge: Bei Policen auf zwei Leben erlischt der Vertrag nach dem ersten Todesfall. Der überlebende Partner steht ohne Schutz da und muss zu dann höherem Alter neu abschließen.
- Überschussbeteiligung: Nur der garantierte Teil ist sicher. Prognostizierte Ablaufleistungen aus alten Angeboten wurden vielfach nicht erreicht.
- Zweitmarkt: Der Verkauf einer Police an einen Aufkäufer kann mehr bringen als der Rückkaufswert, kostet aber ebenfalls Gebühren und beendet den Todesfallschutz.
- Pfändungsschutz: Lebensversicherungen sind grundsätzlich pfändbar. Ein besonderer Schutz greift nur bei ausdrücklich als Altersvorsorge vereinbarten Verträgen nach Paragraf 851c Zivilprozessordnung.
Wenn Sie nur eine Zahl aus diesem Text mitnehmen, dann diese: Ein 1998 abgeschlossener Vertrag verzinst seinen Sparanteil mit 4,0 Prozent, ein heute abgeschlossener mit 1,0 Prozent. Prüfen Sie deshalb zuerst das Abschlussdatum im Versicherungsschein, bevor Sie über eine Kündigung nachdenken.
