Konto ist nicht gleich Konto. Die Unterschiede liegen weniger im Zinssatz als in den Rechten, die daran hängen. Zwei davon werden in Vergleichsportalen fast nie erwähnt, obwohl sie für Menschen in schwierigen Lagen die wichtigsten sind: der gesetzliche Anspruch auf ein Basiskonto und der Pfändungsschutz.

Dieser Text ordnet die gängigen Kontoarten nach Zweck, erklärt Basiskonto und Pfändungsschutzkonto mit Fundstelle und zeigt, was beim Gemeinschaftskonto und im Todesfall gilt.
MerkeDieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung im Sinne von Paragraf 34f Gewerbeordnung. Bei Pfändung, Überschuldung oder Erbfall wenden Sie sich an eine anerkannte Schuldnerberatung, an eine Verbraucherzentrale oder an einen Fachanwalt.
Welche Kontoarten gibt es und wofür sind sie gedacht?
| Kontoart | Zweck | Zugriff auf das Geld |
|---|---|---|
| Girokonto | laufender Zahlungsverkehr, Gehalt, Lastschrift, Karte | jederzeit, meist mit Dispositionskredit |
| Basiskonto | Girokonto mit gesetzlich garantiertem Grundfunktionsumfang | jederzeit, ohne Dispositionskredit, nur auf Guthabenbasis |
| Pfändungsschutzkonto | Girokonto mit automatischem Pfändungsschutz | jederzeit bis zur Höhe des Freibetrags |
| Tagesgeldkonto | kurzfristige Rücklage, verzinst | täglich, aber nur per Übertrag auf das Referenzkonto |
| Festgeldkonto | fest angelegter Betrag über eine vereinbarte Laufzeit | erst zum Laufzeitende, vorzeitig meist nur mit Abschlag |
| Depot | Verwahrung von Wertpapieren | über Verkauf und Gutschrift auf dem Verrechnungskonto |
| Geschäftskonto | betriebliche Zahlungen, getrennt vom Privatvermögen | jederzeit, Pflicht bei Kapitalgesellschaften |
Die praktische Regel ist einfach. Ein Girokonto brauchen Sie in jedem Fall, weil Gehalt, Miete und Lastschriften darüber laufen. Tagesgeld ist die Rücklage daneben. Festgeld ist gebundenes Geld und für den Notgroschen ungeeignet. Das Depot dient dem Vermögensaufbau, nicht dem Zahlungsverkehr. Welche Bedingungen hinter der Werbung mit kostenlosen Girokonten stehen, etwa ein monatlicher Mindestgeldeingang, prüfen Sie vor dem Wechsel. Was der Wechsel zu einer reinen Onlinebank praktisch bedeutet, behandelt der Beitrag Onlinebanking, brauche ich das?.
Wer hat Anspruch auf ein Basiskonto?
Seit dem Zahlungskontengesetz von 2016 gilt ein echter Rechtsanspruch. Nach Paragraf 31 Zahlungskontengesetz kann jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union den Abschluss eines Basiskontovertrags verlangen. Der Anspruch besteht unabhängig von Einkommen, Bonität und Schufa-Eintrag. Ausdrücklich erfasst sind Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende sowie Geduldete ohne Aufenthaltstitel.
Das Basiskonto umfasst Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und Zahlungen mit einer Zahlungskarte. Es wird auf Guthabenbasis geführt, ein Dispositionskredit gehört nicht dazu. Das Entgelt muss nach Paragraf 41 Absatz 2 Zahlungskontengesetz angemessen sein und sich am marktüblichen Entgelt sowie am Nutzerverhalten orientieren. Gerichte haben in mehreren Fällen überhöhte Basiskontogebühren beanstandet.
- Antrag schriftlich stellen. Nutzen Sie das gesetzlich vorgeschriebene Formular der Bank. Ein mündlicher Wunsch am Schalter reicht nicht als Nachweis.
- Frist notieren. Die Bank muss den Vertrag unverzüglich anbieten, spätestens zehn Geschäftstage nach Eingang des Antrags.
- Ablehnung schriftlich verlangen. Auch die Ablehnung muss innerhalb von zehn Geschäftstagen erfolgen, begründet sein und ist kostenfrei zu erteilen.
- Verwaltungsverfahren bei der BaFin beantragen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüft die Ablehnung und kann den Abschluss des Vertrags anordnen. Der Antrag ist für Sie kostenfrei.
- Parallel Beratung einschalten. Verbraucherzentralen und Schuldnerberatungsstellen begleiten das Verfahren und kennen die typischen Ablehnungsgründe.
- Konto sofort nutzen. Lassen Sie Gehalt oder Sozialleistung umgehend umleiten, damit Zahlungen nicht über Dritte laufen müssen.
Was leistet ein Pfändungsschutzkonto?
Wird ein Konto gepfändet, sperrt die Bank das gesamte Guthaben. Miete, Strom und Lebensmittel lassen sich dann nicht mehr bezahlen. Genau dagegen hilft das Pfändungsschutzkonto, geregelt in den Paragrafen 850k und 899 bis 910 Zivilprozessordnung. Auf einem P-Konto bleibt ein Grundbetrag automatisch geschützt, ohne dass Sie einen Antrag bei Gericht stellen müssen.
Der Grundfreibetrag liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1.590 Euro je Kalendermonat. Er wird jährlich zum 1. Juli angepasst. Mit einer Bescheinigung erhöht sich der Betrag um 597,42 Euro für die erste unterhaltsberechtigte Person und um 332,83 Euro für jede weitere, längstens bis zur fünften. Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen kommen zusätzlich hinzu.
Die Umwandlung wirkt nicht rückwirkend, aber sie ist schnell. Jedes Girokonto muss auf Verlangen in ein P-Konto umgewandelt werden, und zwar innerhalb von vier Geschäftstagen. Die Umwandlung selbst ist kostenfrei, für die Schutzfunktion darf kein gesondertes Entgelt erhoben werden. Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig. Wer bereits eine Pfändung im Briefkasten hat, sollte am selben Tag handeln, denn geschützt ist nur, was ab der Umwandlung eingeht.
Die Bescheinigung über erhöhte Freibeträge stellen Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, Schuldnerberatungsstellen, Steuerberater und Rechtsanwälte aus. Anerkannte Schuldnerberatungsstellen tun das in der Regel kostenlos. Wie eine Pfändung überhaupt entsteht und welche Wege es vorher gibt, ordnet der Beitrag über Ratenkredite, wenn es mal eng wird ein.
Und-Konto oder Oder-Konto: was ist der Unterschied?
- Oder-Konto: Jeder Inhaber verfügt allein über das gesamte Guthaben, ohne Zustimmung des anderen. Das ist die verbreitete Form für Paare und im Alltag praktisch.
- Und-Konto: Verfügungen sind nur gemeinsam möglich. Das schützt vor einseitigen Abhebungen, blockiert aber jede schnelle Zahlung, wenn einer nicht erreichbar ist.
- Haftung: Bei beiden Formen haften die Inhaber gegenüber der Bank gesamtschuldnerisch. Ein Minus, das einer verursacht, kann die Bank vollständig beim anderen einfordern.
- Schenkungsteuer: Zahlt bei einem Oder-Konto überwiegend eine Person ein, kann das Finanzamt darin eine Schenkung an den anderen sehen. Bei größeren Beträgen ist eine schriftliche Vereinbarung über die Zuordnung sinnvoll.
- Pfändung: Wird ein Inhaber gepfändet, ist beim Oder-Konto das gesamte Guthaben betroffen, nicht nur sein rechnerischer Anteil.
- Trennung: Jeder Inhaber kann ein Oder-Konto in ein Und-Konto umwandeln lassen. Das ist bei Streit der erste Schritt.
Was passiert mit dem Konto im Todesfall?
Ein Konto erlischt nicht mit dem Tod. Es geht auf die Erben über, und zwar auf die Erbengemeinschaft als Ganzes. Beim Oder-Konto bleibt der überlebende Mitinhaber weiter verfügungsberechtigt und kann laufende Zahlungen wie Miete und Strom bedienen. Beim Und-Konto ist das anders. Dort sind Verfügungen nur noch gemeinsam mit allen Erben möglich, und bis der Erbnachweis vorliegt, ist das Konto praktisch blockiert.
Als Nachweis akzeptieren Banken einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll. Ein privatschriftliches Testament allein genügt meist nicht. Der Erbschein kostet Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, die sich am Nachlasswert bemessen. Eine über den Tod hinaus geltende Kontovollmacht, die transmortale Vollmacht, vermeidet diese Wartezeit. Sie sollte auf dem Formular der Bank erteilt werden, damit sie im Ernstfall auch anerkannt wird.
Die Bank ist nach Paragraf 33 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verpflichtet, dem Finanzamt Guthaben des Verstorbenen anzuzeigen. Von dieser Anzeige wird nach der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung abgesehen, wenn der Wert 5.000 Euro nicht übersteigt. Wer ein Konto ohne Erbschein auflösen will, sollte vorher klären, ob eine Vollmacht vorliegt, und die letzten Kontoauszüge sichern. Bei mehreren Erben empfiehlt sich zusätzlich, jede Abbuchung nach dem Todestag zu dokumentieren.
