Zwei Tage nach der Ankunft klingelt das Telefon: ein Todesfall in der Familie. Die Reise ist zu Ende, das Hotel ist bezahlt, der Rückflug steht erst in zwölf Tagen an. Genau für diese Konstellation gibt es die Reiseabbruchversicherung.

Ihr Anwendungsbereich ist eng umrissen und beginnt dort, wo die Reiserücktrittsversicherung endet. Der Rücktritt betrifft die Zeit vor Reisebeginn und damit die Stornokosten. Der Abbruch betrifft die Zeit ab Reisebeginn und damit den nicht genutzten Teil der Reise und die Rückreise. Verkauft werden beide meist im selben Paket, was die Abgrenzung im Schadenfall nicht einfacher macht.
MerkeDieser Text ist allgemeine Information und keine Versicherungsberatung im Sinne von Paragraf 34d Gewerbeordnung. Was ein Vertrag leistet, ergibt sich ausschließlich aus den vereinbarten Bedingungen und dem Versicherungsschein.
Was ersetzt eine Reiseabbruchversicherung?
Der Leistungskern besteht aus zwei Positionen. Die erste sind die anteilig nicht genutzten Reiseleistungen, also der Teil des Reisepreises, der auf die abgebrochenen Tage entfällt. Die zweite sind die Mehrkosten der Rückreise, etwa ein kurzfristig gebuchter Flug statt des ursprünglichen Rückflugtermins. Manche Bedingungen erfassen zusätzlich Kosten für eine verspätete Rückreise, wenn die Rückkehr aus versichertem Grund später erfolgt als geplant.
Die versicherten Gründe entsprechen weitgehend denen der Rücktrittsversicherung. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen nennt für diese Produktgruppe unter anderem unerwartete schwere Erkrankung, Unfall, Tod in der Familie, Schwangerschaft, unerwarteten Arbeitsplatzverlust, erheblichen Sachschaden an der eigenen Wohnung durch Feuer oder Elementarereignis sowie die Verlegung einer Prüfung. Nicht jeder Anbieter führt alle Gründe. Der maßgebliche Katalog steht in den Bedingungen des jeweiligen Vertrags.
| Ereignis | Zuständig ist üblicherweise | Rechtsgrundlage oder Leistung |
|---|---|---|
| Absage vor Reisebeginn | Reiserücktrittsversicherung | Stornokosten nach der Stornostaffel des Veranstalters |
| Vorzeitige Rückreise aus persönlichem Grund | Reiseabbruchversicherung | nicht genutzte Leistungen und Mehrkosten der Rückreise |
| Erheblicher Reisemangel bei Pauschalreise | Reiseveranstalter | Kündigung nach Paragraf 651l BGB, Mehrkosten der Rückbeförderung trägt der Veranstalter |
| Medizinisch notwendiger Rücktransport | Auslandsreisekrankenversicherung | Rücktransport und Behandlungskosten im Ausland |
| Verlorenes oder beschädigtes Gepäck | Beförderer, Hausrat, ggf. Reisegepäckpolice | Montrealer Übereinkommen, Außenversicherung der Hausrat |
| Reisewarnung oder Quarantäneanordnung | häufig niemand | in vielen Bedingungen ausdrücklich ausgeschlossen |
Wann greift das Pauschalreiserecht statt der Police?

Bei einer Pauschalreise besteht ein eigenständiger Anspruch gegen den Veranstalter, der ohne Versicherung auskommt. Wird die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende nach Paragraf 651l BGB kündigen, nachdem er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Die Folge steht im selben Paragrafen: Der Veranstalter verliert den Anspruch auf den Preis für die nicht mehr erbrachten Leistungen, muss geleistete Zahlungen erstatten und die Rückbeförderung organisieren. Die Mehrkosten der Rückbeförderung fallen dem Veranstalter zur Last.
Das ist der Grund, warum die Police bei Pauschalreisen in vielen Fällen gar nicht zum Zug kommt. Sie greift dort, wo der Abbruch in Ihrer Person liegt, etwa bei Krankheit oder einem Todesfall, nicht dort, wo der Veranstalter seine Leistung nicht erbringt. Bei Individualreisen mit einzeln gebuchten Bausteinen fehlt dieser gesetzliche Anspruch, dort ist die Lücke größer.
Krankenrücktransport ist nicht mitversichert. Der medizinisch notwendige Rücktransport aus dem Ausland gehört zur Auslandsreisekrankenversicherung, nicht zur Reiseabbruchversicherung. Die Verbraucherzentrale bezeichnet die Auslandsreisekrankenversicherung als den wichtigsten Schutz auf Auslandsreisen und nennt Jahresbeiträge für Einzelpersonen ab etwa zehn Euro. Wer nur das Abbruchpaket bucht, steht bei einem Krankenhausaufenthalt im Ausland ohne diese Deckung da.
Welche Ausschlüsse sollten Sie vor dem Abschluss kennen?
- Vorerkrankungen: Erkrankungen, die vor Vertragsschluss bereits bekannt waren oder behandelt wurden, sind in vielen Bedingungen ausgenommen. Die Verbraucherzentrale Hamburg schildert einen Fall, in dem der Vertrag alle innerhalb der letzten sechs Monate behandelten Leiden ausschloss.
- Reisewarnungen und Quarantäne: Behördliche Reisewarnungen, Einreise- und Beherbergungsverbote sowie regionale Quarantäneanordnungen zählen bei vielen Anbietern nicht zu den versicherten Gründen.
- Selbstbeteiligung: Tarife mit 20 Prozent Selbstbehalt sind günstiger. Bei einem Abbruch mit 3.000 Euro Schaden tragen Sie damit 600 Euro selbst.
- Versicherungssumme unter dem Reisepreis: Liegt die vereinbarte Summe unter dem tatsächlichen Reisepreis, wird nur anteilig erstattet. Die Summe muss zum gesamten gebuchten Paket passen.
- Abschlussfrist: Ein Abschluss ist meist bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Bei kurzfristigen Buchungen verlangen viele Anbieter den Abschluss am Buchungstag.
- Mitversicherte Personen: Der Abbruchgrund muss eine im Vertrag genannte Person betreffen. Nicht jeder Angehörige zählt dazu, die Definition steht in den Bedingungen.
Was ist im Fall eines Abbruchs zu tun?
- Arzt aufsuchen. Bei Krankheit oder Unfall gehen Sie sofort zum Arzt vor Ort und lassen sich Diagnose, Behandlungsdatum und voraussichtliche Dauer schriftlich bestätigen. Ein spät datiertes Attest wirft die Frage auf, ob die Erkrankung den Abbruch wirklich erforderte.
- Versicherer und Notrufzentrale kontaktieren. Melden Sie den Fall, bevor Sie umbuchen. Viele Bedingungen verlangen die Abstimmung von Rückreise und Rücktransport vorab, sonst bleiben Sie auf den Kosten sitzen.
- Bei Pauschalreisen den Veranstalter einbinden. Zeigen Sie einen Reisemangel unverzüglich an und setzen Sie eine Frist zur Abhilfe. Ohne diese Anzeige ist der Weg über Paragraf 651l BGB versperrt.
- Belege sichern. Buchungsbestätigung, Rechnung des Veranstalters, Bordkarten, Quittungen der Ersatzbuchung und alle Nachweise über nicht genutzte Leistungen gehören gesammelt eingereicht.
- Anteil berechnen. Rechnen Sie nach, welcher Teil des Reisepreises auf die abgebrochenen Tage entfällt. Eine eigene Aufstellung beschleunigt die Regulierung und macht Kürzungen nachvollziehbar.
Brauche ich diese Police wirklich?
Das hängt an zwei Größen: dem Reisepreis und der Wahrscheinlichkeit eines Abbruchs. Die Verbraucherzentrale hält die Kombination aus Rücktritt und Abbruch für sinnvoll, wenn man mit Kindern reist oder wenn die Reise teuer ist. Bei einer Städtereise für 300 Euro steht der Beitrag in keinem Verhältnis zum Risiko, bei einer Fernreise für 6.000 Euro sieht die Rechnung anders aus.
Klar abzulehnen sind nach Einschätzung der Verbraucherzentrale die Rundum-sorglos-Pakete und die Reiseunfallversicherung. Wer ein Paket bucht, zahlt in der Regel für die Reisegepäckversicherung mit, die ihrerseits als verzichtbar gilt. Buchen Sie die Bausteine deshalb einzeln und prüfen Sie vor der Unterschrift drei Zahlen: Versicherungssumme, Selbstbehalt in Prozent und die Frist, bis zu der ein Abschluss nach der Buchung noch möglich ist.
