Vier Wochen vor der Abreise kommt die Grippe, drei Tage vorher der Bänderriss. Bei einer Pauschalreise steht dann eine Stornorechnung im Raum, die je nach Zeitpunkt bis zu 90 Prozent des Reisepreises erreichen kann. Genau diese Rechnung ist der Gegenstand der Reiserücktrittsversicherung.

Sie endet mit dem Reiseantritt. Was danach passiert, fällt in die Reiseabbruchversicherung, und für Koffer und Inhalt gilt ein drittes Produkt. Diese drei Bausteine werden regelmäßig als Paket verkauft, obwohl sie unterschiedliche Risiken abdecken und unterschiedlich sinnvoll sind.
MerkeDieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Versicherungsberatung im Sinne von Paragraf 34d Gewerbeordnung. Ob im Einzelfall eine Leistungspflicht besteht, ergibt sich allein aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsschein und den gesetzlichen Vorschriften.
Was steht im Gesetz, bevor die Versicherung greift?
Bei Pauschalreisen regelt Paragraf 651h BGB den Rücktritt vor Reisebeginn. Der Reisende kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Der Veranstalter verliert damit den Anspruch auf den vollen Reisepreis, darf aber eine angemessene Entschädigung verlangen. Bemessen wird sie nach dem Zeitraum bis zum Reisebeginn, den ersparten Aufwendungen und dem, was der Veranstalter durch anderweitige Verwertung der Reiseleistungen erlöst. Sind im Vertrag Pauschalen vereinbart, gilt die Stornostaffel.
Ein Sonderfall steht in Absatz 3 derselben Vorschrift. Treten am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen dorthin erheblich beeinträchtigen, kann der Veranstalter keine Entschädigung verlangen. Geleistete Zahlungen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. In solchen Fällen brauchen Sie keine Versicherung, sondern das Gesetz.
| Zeitpunkt oder Anlass | Wer trägt die Kosten | Grundlage |
|---|---|---|
| Rücktritt ohne besonderen Grund | Reisender, gemindert um Ersparnis des Veranstalters | Paragraf 651h Absatz 1 und 2 BGB, Stornostaffel |
| Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände am Zielort | Veranstalter, keine Entschädigung, Rückzahlung binnen 14 Tagen | Paragraf 651h Absatz 3 und 5 BGB |
| Unerwartete schwere Erkrankung vor Reisebeginn | Reiserücktrittsversicherung, sofern vereinbart | Versicherungsbedingungen, ärztliches Attest |
| Bereits behandelte Vorerkrankung verschlechtert sich | häufig niemand | Vorerkrankungsklausel in den Bedingungen |
| Behördliche Reisewarnung oder Quarantäne | meist nicht die Police | bei vielen Anbietern ausdrücklich ausgeschlossen |
| Abbruch nach Reisebeginn | Reiseabbruchversicherung | eigener Baustein, andere Leistungsposition |
Welche Gründe sind versichert und welche nicht?

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen führt für diese Produktgruppe unter anderem folgende versicherte Ereignisse auf: unerwartete schwere Erkrankung, Unfall, Tod in der Familie, Schwangerschaft, unerwarteter Arbeitsplatzverlust, erheblicher Sachschaden an der eigenen Wohnung etwa durch Feuer und die Verlegung einer Prüfung. Auch erhebliche Verspätungen öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Weg zum Abflugort werden von manchen Anbietern erfasst.
Der praktische Streitpunkt ist ein anderer. Die Verbraucherzentrale Hamburg schildert einen Fall, in dem ein Versicherer die Erstattung ablehnte, weil sich ein bereits vorher behandeltes Augenleiden verschlechtert hatte. Der Vertrag schloss alle Leiden aus, die in den sechs Monaten vor Vertragsschluss behandelt worden waren. Gerichte verlangen allerdings, dass eine solche Klausel klar und verständlich formuliert sein muss, sonst ist sie unwirksam. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in diesem Sinne entschieden.
- Unerwartet: Versichert ist die plötzliche schwere Erkrankung, etwa Herzinfarkt oder Knochenbruch. Eine absehbare Verschlechterung eines bekannten Leidens fällt in vielen Bedingungen heraus.
- Selbstbehalt: Tarife mit 20 Prozent Eigenanteil sind billiger. Bei 4.000 Euro Stornokosten zahlen Sie 800 Euro selbst. Die Verbraucherzentrale rät zu Tarifen ohne Selbstbehalt.
- Versicherungssumme: Liegt sie unter dem Reisepreis, wird nur anteilig erstattet. Bei einer Summe von 80 Prozent des Reisepreises bleiben 20 Prozent des Schadens offen.
- Abschlussfrist: Bis 30 Tage vor Abreise ist ein Abschluss meist unproblematisch. Bei kurzfristigen Buchungen verlangen viele Anbieter den Abschluss am Buchungstag.
- Mitversicherte Personen: Der Grund muss eine im Vertrag benannte Person betreffen. Wer als Angehöriger gilt, definieren die Bedingungen selbst.
- Reisewarnungen: Behördliche Warnungen, Einreise- und Beherbergungsverbote sowie regionale Quarantäneanordnungen sind bei vielen Anbietern kein versicherter Grund.
Zu spät zum Arzt ist ein Ablehnungsgrund. Wer erst Tage nach dem Krankheitsbeginn eine Praxis aufsucht, liefert dem Versicherer das Argument, die Erkrankung sei für einen Rücktritt nicht schwer genug gewesen. Gehen Sie sofort zum Arzt, lassen Sie sich Diagnose und voraussichtliche Dauer schriftlich geben, stornieren Sie unverzüglich und melden Sie den Fall am selben Tag beim Versicherer.
Wie viel kostet die Police und für wen lohnt sie sich?
Der Beitrag hängt vom Reisepreis, vom Leistungsumfang und häufig vom Alter ab. Jahresverträge sind bei mehreren Reisen pro Jahr in der Regel günstiger als der Einzelabschluss je Reise. Ein pauschaler Prozentsatz lässt sich seriös nicht angeben, weil die Tarifstrukturen zu unterschiedlich sind. Rechnen Sie stattdessen konkret: Beitrag gegen den Betrag, der bei einer Absage kurz vor Abreise tatsächlich verloren wäre.
Die Verbraucherzentrale nennt drei Gruppen, für die sich der Schutz eher lohnt: Familien mit kleinen Kindern, ältere Reisende und Buchende teurer Reisen. Der Grund ist in allen drei Fällen derselbe. Entweder ist die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls erhöht, oder der Betrag im Ernstfall ist so hoch, dass er aus eigener Kraft schwer zu tragen ist. Bei einer Bahnreise mit Hotel für 250 Euro trifft beides nicht zu.
Was tun, wenn Sie stornieren müssen?
- Arzt aufsuchen. Am Tag des Auftretens der Beschwerden, nicht später. Lassen Sie Diagnose, Behandlungsdatum und die voraussichtliche Dauer der Reiseunfähigkeit schriftlich bestätigen.
- Sofort stornieren. Die Stornokosten steigen mit jedem Tag. Eine verzögerte Stornierung kann nach den Bedingungen zu einer Kürzung führen, weil der Schaden vermeidbar gewesen wäre.
- Versicherer informieren. Melden Sie den Fall unverzüglich und in Textform. Halten Sie Buchungsnummer, Reisepreis und die Stornorechnung des Veranstalters bereit.
- Stornorechnung prüfen. Vergleichen Sie die berechnete Pauschale mit der Stornostaffel im Reisevertrag. Liegt ein Fall des Paragrafen 651h Absatz 3 BGB vor, entfällt die Entschädigung ganz.
- Unterlagen vollständig einreichen. Attest, Buchungsbestätigung, Stornorechnung und Zahlungsnachweis in einem Vorgang. Nachforderungen verlängern die Regulierung um Wochen.
Einzeln buchen statt Paket
Reiserücktritt, Reiseabbruch und Gepäck werden gern gemeinsam als Rundum-sorglos-Paket verkauft. Die Verbraucherzentrale hält solche Pakete für überflüssig, weil sie Bausteine mitverkaufen, die für sich betrachtet als verzichtbar gelten. Das gilt insbesondere für die Reisegepäckversicherung, deren Bedingungen dichte Ausschlüsse enthalten. Wichtiger als jedes dieser Produkte ist auf Auslandsreisen die Auslandsreisekrankenversicherung, für die die Verbraucherzentrale Jahresbeiträge für Einzelpersonen ab etwa zehn Euro angibt.
Prüfen Sie vor der Unterschrift drei Angaben im Bedingungswerk: die Versicherungssumme im Verhältnis zum Reisepreis, den Selbstbehalt in Prozent und den genauen Wortlaut der Vorerkrankungsklausel samt Rückblickzeitraum in Monaten.
