Kreditwerbung arbeitet mit Druck. Sofort verfügbar, ohne Bonitätsprüfung, unabhängig von der Schufa, Zusage in wenigen Minuten. Wer gerade Geld braucht, liest solche Sätze anders als jemand, der nur vergleicht. Genau darauf setzen unseriöse Anbieter.

Die gute Nachricht: Die Erkennungsmerkmale sind eindeutig und rechtlich sauber definiert. Man muss kein Finanzexperte sein, um sie zu prüfen. Es reicht, drei Gesetzesstellen zu kennen und sie auf das Angebot anzuwenden.
MerkeDieser Beitrag ist allgemeine Information. Er ist keine Kreditvermittlung im Sinne von Paragraf 34c Gewerbeordnung und keine Anlage- oder Finanzanlagenberatung im Sinne von Paragraf 34f Gewerbeordnung. Er nennt keinen Anbieter und kein Produkt. Bei Überschuldung wenden Sie sich an eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle, nicht an einen Vermittler.
Warum ist die Vorauszahlung das wichtigste Warnzeichen?
Weil sie rechtlich nicht haltbar ist. Paragraf 655c BGB regelt, wann ein Darlehensvermittler überhaupt Geld verlangen darf: Der Verbraucher schuldet die Vergütung erst, wenn infolge der Vermittlung das Darlehen an ihn geleistet wird und er sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben kann. Kein ausgezahltes Darlehen, keine Vergütung. Dient das neue Darlehen der Ablösung eines bestehenden, entsteht der Anspruch zusätzlich nur, wenn sich der effektive Jahreszins dabei nicht erhöht.
Paragraf 655d BGB schließt die Hintertür. Der Vermittler darf neben der Vergütung nach Paragraf 655c und einem vereinbarten Beratungsentgelt keine weiteren Entgelte verlangen. Erstattet werden dürfen nur erforderliche Auslagen, und auch die nur bis zu der Höhe, die er vorher nach Artikel 247 Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 4 EGBGB mitgeteilt hat. Bearbeitungsgebühren, Bearbeitungspauschalen, Gutachterkosten, Fahrtkosten des Außendiensts und Auslagenpauschalen ohne vorherige Angabe fallen damit weg.
Zahlen Sie nie, bevor der Kredit auf Ihrem Konto ist. Weder per Überweisung noch per Nachnahme, weder für Unterlagen noch für eine Bearbeitung, ein Gutachten oder eine Versicherung. Die Verbraucherzentralen beschreiben als typische Masche, dass Vermittler Unterlagen per Nachnahme schicken und das Paket am Ende nur wertloses Papier enthält. Das Geld ist dann weg und der Kredit kommt nie. Wer Vorkasse verlangt, will nicht vermitteln, sondern kassieren.
Welche Angaben muss ein seriöser Anbieter machen?
Nach Paragraf 16 Preisangabenverordnung ist bei Verbraucherdarlehen der effektive Jahreszins als Preis anzugeben, also die Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags. In diese Zahl fließen Zinsen und sonstige Kosten ein, die der Verbraucher trägt, ausdrücklich auch Vermittlungsgebühren, Kontoführungskosten und die Kosten einer Immobilienbewertung. Nicht eingerechnet werden Versicherungsprämien, Notargebühren und Verzugsstrafen. Das ist ein wichtiges Detail: Eine teure Restschuldversicherung taucht im beworbenen Effektivzins nicht auf und verteuert den Kredit trotzdem.
Vor Vertragsschluss muss der Darlehensgeber nach Paragraf 491a BGB in Verbindung mit Artikel 247 EGBGB vorvertraglich informieren. Sie erhalten dafür ein standardisiertes Formular, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite. Darin stehen Nettodarlehensbetrag, Sollzins, effektiver Jahreszins, Gesamtbetrag, Laufzeit, Ratenhöhe und alle Nebenkosten. Fehlt dieses Formular, fehlt die Grundlage für jeden Vergleich.
| Beobachtung | Bewertung | Rechtlicher Anknüpfungspunkt |
|---|---|---|
| Gebühr vor Auszahlung verlangt | abbrechen | Paragraf 655c und 655d BGB |
| Unterlagen nur per Nachnahme | abbrechen | Vorkosten, Paragraf 655d BGB |
| Prepaid-Kreditkarte als Bedingung | abbrechen | Kopplung ohne Kreditzusage |
| Kein effektiver Jahreszins genannt | abbrechen | Paragraf 16 Preisangabenverordnung |
| Kein Impressum, Auslandsadresse, nur Formular | abbrechen | Paragraf 5 Digitale-Dienste-Gesetz |
| Kredit ohne jede Bonitätsprüfung zugesagt | sehr kritisch | Kreditwürdigkeitsprüfung, Paragraf 505a BGB |
| Hausbesuch mit Zusatzverträgen | sehr kritisch | Widerruf, Paragraf 312g und 355 BGB |
| Standardinformation vollständig, Vergütung schriftlich | gutes Zeichen | Paragraf 491a und 655b BGB |
Was ist mit Krediten ohne Schufa?
Die Verbraucherzentralen raten davon ab. In der Marktbeobachtung sind es überwiegend im Ausland registrierte Anbieter, die mit Schufa-freien Krediten und exklusiven Kreditkarten werben. Bei den Karten handelt es sich in aller Regel um Prepaid-Karten mit erheblichen Kosten, und ein Kredit wird am Ende nicht bewilligt. Die Angebote sind häufig mit Gütesiegeln und Bewertungen ausstaffiert, die sich nicht überprüfen lassen.
Dahinter steht ein einfacher Gedanke. Ein Darlehensgeber muss vor Abschluss die Kreditwürdigkeit prüfen. Wer darauf verzichtet, trägt ein höheres Ausfallrisiko und lässt es sich bezahlen, entweder über einen hohen Zins oder über Zusatzprodukte. Ein Kredit ohne Bonitätsprüfung ist deshalb nie billiger, sondern nur an anderer Stelle teurer. Bei negativem Schufa-Eintrag ist der Weg über die eigene Hausbank oder eine Schuldnerberatung realistischer. Wie Ratenkredite grundsätzlich funktionieren und welche Laufzeiten sinnvoll sind, beschreibt der Beitrag zu Ratenkrediten in finanziell engen Phasen.
Was tun bei Hausbesuch und Telefonwerbung?
- Nichts am Tisch unterschreiben: Die Verbraucherzentralen nennen als typische Falle, dass bei Hausbesuchen zusätzlich Versicherungen oder Geldanlagen unterschrieben werden. Diese erhöhen die monatliche Belastung und verbessern die Kreditchancen nicht.
- Widerrufsrecht kennen: Bei Verbraucherdarlehen gilt nach Paragraf 495 BGB in Verbindung mit Paragraf 355 BGB eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und im Fernabsatz greift zusätzlich Paragraf 312g BGB. Die Frist beginnt erst, wenn alle Pflichtangaben vorliegen.
- Widerruf in Textform und nachweisbar: E-Mail mit Lesebestätigung oder Einschreiben. Formulieren Sie kurz, ohne Begründung, mit Datum und Vertragsnummer.
- Vermittlungsvertrag getrennt prüfen: Nach Paragraf 655b BGB bedarf der Darlehensvermittlungsvertrag der Textform und muss die Vergütung ausweisen. Er darf nicht mit dem Darlehensantrag in einem Dokument verbunden sein.
- Restschuldversicherung gesondert rechnen: Sie ist freiwillig, wird oft als Voraussetzung dargestellt und steckt nicht im beworbenen Effektivzins. Lassen Sie sich die Prämie in Euro nennen und rechnen Sie sie auf die Gesamtkosten auf.
- Keine Kontodaten oder Ausweiskopien vorab: Seriöse Anbieter identifizieren Sie über ein reguläres Verfahren im Rahmen des Vertragsschlusses, nicht vorab per Messenger oder Formular.
Wie prüfen Sie ein Angebot in sieben Schritten?

- Impressum aufrufen. Vollständige Anschrift, Rechtsform, Registernummer, Telefonnummer. Fehlt eines davon oder sitzt der Anbieter ohne erkennbaren Grund im Ausland, brechen Sie ab.
- Rolle klären. Vergibt der Anbieter selbst Darlehen oder vermittelt er nur? Vermittler brauchen eine Erlaubnis nach Paragraf 34c Gewerbeordnung, bei Immobiliardarlehen nach Paragraf 34i. Kreditinstitute unterliegen der Aufsicht der BaFin.
- Effektiven Jahreszins suchen. Er muss genannt und als solcher bezeichnet sein. Steht dort nur ein Sollzins oder ein Wert ab einer bestimmten Höhe ohne repräsentative Angabe, ist das Angebot nicht vergleichbar.
- Standardinformation anfordern. Ohne die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite keine Unterschrift. Prüfen Sie darin den Gesamtbetrag, nicht nur die Rate.
- Nach Vorkosten fragen und die Antwort schriftlich verlangen. Jede Zahlung vor Auszahlung des Darlehens ist der Abbruchgrund. Auch dann, wenn sie klein wirkt.
- Zusatzprodukte herausrechnen. Restschuldversicherung, Kartengebühren, Kontoführung. Addieren Sie diese Beträge zum Gesamtbetrag und vergleichen Sie erst dann. Wie man mehrere Angebote überhaupt auf eine gemeinsame Grundlage bringt, zeigt der Beitrag zum unabhängigen Vergleich von Finanzprodukten.
- Ein Gegenangebot einholen. Mindestens eines von der eigenen Bank. Wie Direktbanken bei Tempo und Konditionen abschneiden und wo ihre Nachteile liegen, steht im Beitrag zum schnellen Kredit bei der Direktbank.
Was tun, wenn Sie bereits gezahlt haben?
Fordern Sie den Betrag schriftlich und mit Frist zurück, unter Hinweis auf Paragraf 655c und Paragraf 655d BGB. Setzen Sie 14 Tage. Widerrufen Sie parallel alle Verträge, bei denen die Frist noch läuft. Stoppen Sie laufende Lastschriften bei Ihrer Bank, eine SEPA-Basislastschrift lässt sich innerhalb von acht Wochen ab Belastung ohne Angabe von Gründen zurückgeben.
Bewahren Sie alles auf: Screenshots der Website, E-Mails, Zahlungsbelege, Notizen zu Telefonaten mit Datum und Uhrzeit. Die Verbraucherzentralen nehmen solche Fälle entgegen und beraten kostenpflichtig, aber zu einem festen Entgelt. Bei erkennbarem Betrug ist die Anzeige bei der Polizei der nächste Schritt. Ein Punkt bleibt unbequem und gehört trotzdem hierher: Wenn mehrere Kredite nebeneinander laufen, hilft kein weiterer Kredit, sondern eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle. Die Beratung dort ist in vielen Fällen kostenfrei.
