Wer eine Heizung erneuern, ein Bad sanieren oder ein Dach reparieren lässt, verhandelt über vier- bis fünfstellige Beträge. Der Unterschied zwischen zwei Angeboten liegt selten am Stundensatz allein. Er liegt darin, was im Angebot steht und was fehlt.

Dieser Text erklärt, wie Sie Angebote vergleichbar machen, was ein Kostenvoranschlag rechtlich bedeutet, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss und wie Sie die Steuerermäßigung nach Paragraf 35a Einkommensteuergesetz tatsächlich bekommen. Alle Angaben beziehen sich auf private Auftraggeber.
MerkeDieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bei Streit über Mängel oder bei größeren Bauvorhaben ist eine Beratung durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder durch die Bauberatung einer Verbraucherzentrale sinnvoll.
Wie machen Sie zwei Angebote vergleichbar?
Der häufigste Fehler ist der Blick auf die Endsumme. Zwei Betriebe kalkulieren unterschiedlich, und ein niedrigerer Gesamtpreis kann schlicht bedeuten, dass Positionen fehlen. Verlangen Sie deshalb bei jedem Angebot dieselbe Gliederung. Ein belastbares Angebot nennt jede Leistung einzeln, mit Menge, Einheit, Einzelpreis und Gesamtpreis.
- Leistungsumfang selbst vorgeben. Schreiben Sie in einer kurzen Liste auf, was gemacht werden soll, und geben Sie allen Betrieben dieselbe Liste. Sonst vergleichen Sie unterschiedliche Arbeiten.
- Arbeitszeit und Material trennen lassen. Fordern Sie eine getrennte Ausweisung schon im Angebot an. Das brauchen Sie später für die Steuer.
- Anfahrt und Nebenkosten abfragen. Anfahrtspauschale, Entsorgung von Bauschutt, Gerüst und Kleinmaterial tauchen sonst erst in der Rechnung auf.
- Verbindlichkeit klären. Fragen Sie schriftlich, ob es sich um ein verbindliches Festpreisangebot oder um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag handelt. Der Unterschied ist erheblich.
- Termin und Ausführungsdauer festhalten. Ohne vereinbarten Fertigstellungstermin geraten Betriebe erst nach Mahnung in Verzug.
- Zahlungsplan prüfen. Abschlagszahlungen sind nach Paragraf 632a BGB zulässig, aber nur für nachweislich erbrachte Leistungen. Eine Vorkasse über den gesamten Betrag sollten Sie nicht akzeptieren.
Was bedeutet ein Kostenvoranschlag rechtlich?
Ein Kostenvoranschlag ist eine fachmännische Schätzung, keine Preiszusage. Nach Paragraf 632 Absatz 3 BGB ist er im Zweifel nicht zu vergüten. Will ein Betrieb ihn berechnen, muss er das vorher ausdrücklich vereinbaren. Ein Festpreisangebot dagegen bindet: Der genannte Preis gilt, solange der Leistungsumfang unverändert bleibt.
Überschreitet die tatsächliche Ausführung den Kostenvoranschlag wesentlich, muss der Unternehmer Sie nach Paragraf 650 BGB unverzüglich anzeigen. Sie dürfen den Vertrag dann kündigen und schulden nur die bis dahin erbrachten Leistungen. Wann eine Überschreitung wesentlich ist, entscheidet der Einzelfall. Als Richtschnur nennen Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern 15 bis 20 Prozent, die Rechtsprechung bewegt sich je nach Vorhaben zwischen 10 und 25 Prozent. Je einfacher das Vorhaben zu kalkulieren war, desto niedriger liegt die Grenze.
Barzahlung kostet Sie die Steuerermäßigung. Paragraf 35a Absatz 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz verlangt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Wer bar zahlt, verliert bis zu 1.200 Euro Steuerermäßigung im Jahr, hat keinen Zahlungsnachweis und im Streitfall auch keinen Beleg über den Umfang der Arbeiten. Der angebotene Nachlass gegen Barzahlung ist damit fast immer ein Verlustgeschäft.
Was muss auf einer Handwerkerrechnung stehen?
Die Pflichtangaben ergeben sich aus Paragraf 14 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz. Fehlt eine davon, können Sie eine berichtigte Rechnung verlangen. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro gelten nach Paragraf 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geringere Anforderungen.
- Name und Anschrift: vollständig für den Betrieb und für Sie als Empfänger.
- Steuernummer: die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Betriebs.
- Rechnungsdatum und Nummer: eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer.
- Leistungszeitpunkt: Zeitpunkt oder Zeitraum der Ausführung, nicht nur das Rechnungsdatum.
- Leistungsbeschreibung: Art und Umfang so genau, dass die Arbeit nachvollziehbar ist. Die Angabe Reparaturarbeiten genügt nicht.
- Entgelt und Steuer: Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag getrennt ausgewiesen.
- Arbeitskostenanteil: nicht umsatzsteuerlich vorgeschrieben, für die Steuerermäßigung aber notwendig. Bitten Sie um eine eigene Zeile für Lohn, Fahrt und Maschinen.
- Hinweis auf Aufbewahrung: Bei Leistungen an einem Grundstück muss der Betrieb Sie auf Ihre zweijährige Aufbewahrungspflicht hinweisen.
Diese Aufbewahrungspflicht steht in Paragraf 14b Absatz 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz. Sie gilt zwei Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Ein Verstoß kann nach Paragraf 26a Umsatzsteuergesetz mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro geahndet werden. Unabhängig davon lohnt sich eine längere Aufbewahrung, denn Mängelansprüche verjähren nach Paragraf 634a BGB bei Arbeiten an einem Bauwerk erst nach fünf Jahren.
Wie viel holen Sie über Paragraf 35a EStG zurück?
| Art der Leistung | Satz | Begünstigte Aufwendungen | Höchste Ermäßigung im Jahr |
|---|---|---|---|
| Handwerkerleistungen im Haushalt, Absatz 3 | 20 Prozent | bis 6.000 Euro Arbeitskosten | 1.200 Euro |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen, Absatz 2 | 20 Prozent | bis 20.000 Euro | 4.000 Euro |
| Haushaltsnahe Beschäftigung im Minijob, Absatz 1 | 20 Prozent | bis 2.550 Euro | 510 Euro |
Die Beträge gelten je Haushalt und Kalenderjahr, nicht je Person. Ein Ehepaar hat also einmal 1.200 Euro, nicht zweimal. Die Ermäßigung wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen, nicht vom zu versteuernden Einkommen. Wer keine Einkommensteuer zahlt, hat davon nichts, ein Vortrag in das Folgejahr ist nicht vorgesehen.
Nicht begünstigt sind Materialkosten, Arbeiten in der Werkstatt des Betriebs statt bei Ihnen zu Hause sowie Maßnahmen im Zuge eines Neubaus. Erfasst sind Renovierung, Erhaltung und Modernisierung eines bestehenden Haushalts. Auch Mieter können die Ermäßigung geltend machen, wenn die Kosten in der Betriebskostenabrechnung getrennt ausgewiesen sind. Bei laufender Objektbetreuung ist die Abgrenzung zu prüfen, dazu passt der Beitrag über den Hausmeister-Service für die eigene Immobilie.
Was tun bei Mängeln und Streit?
Zeigen Sie Mängel schriftlich an und setzen Sie eine konkrete Frist zur Nacherfüllung, üblich sind zwei Wochen. Erst wenn diese Frist ohne Ergebnis verstreicht, kommen Minderung, Selbstvornahme auf Kosten des Betriebs oder Rücktritt in Betracht. Zahlen Sie bis dahin nicht die volle Summe. Ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des doppelten Mängelbeseitigungsaufwands ist üblich und gesetzlich vorgesehen.
Dokumentieren Sie den Zustand mit datierten Fotos vor, während und nach den Arbeiten. Halten Sie mündliche Absprachen in einer kurzen E-Mail fest, das genügt als Nachweis. Für die Kosten eines Rechtsstreits kommt je nach Vertrag eine Rechtsschutzversicherung in Betracht, wobei Baurisiken dort häufig ausgeschlossen sind. Wer selbst als Bauherr auftritt und Dritte beauftragt, sollte zusätzlich die Bauherrenhaftpflichtversicherung prüfen.
Bei größeren Vorhaben greift zusätzlich das Recht des Verbraucherbauvertrags nach den Paragrafen 650i bis 650n BGB. Dazu gehören eine Baubeschreibung vor Vertragsschluss, ein Widerrufsrecht von 14 Tagen und die Begrenzung der Abschlagszahlungen auf insgesamt 90 Prozent der Gesamtvergütung. Diese Regeln gelten für den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen, nicht für die einzelne Reparatur.
Prüfen Sie zum Schluss immer eine Zahl: Steht der Arbeitskostenanteil als eigene Position auf der Rechnung? Wenn nicht, fordern Sie eine Korrektur an, bevor Sie überweisen. Ohne diese Zeile erkennt das Finanzamt die 20 Prozent nicht an.
