Riester-Rente vor dem Aus: ab 2027 keine neuen Verträge mehr

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesrat verabschiedete am 8. Mai 2026 das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge. Ab Januar 2027 können keine neuen Riester-Verträge mehr geschlossen werden, bis Ende 2026 gilt das alte Fördersystem weiter.
  • Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz und laufen unverändert weiter. Ein Wechsel in die neue Förderung ist möglich, ohne dass bereits erhaltene Zulagen zurückgezahlt werden müssen.
  • Der Bestand schrumpfte 2025 netto um 318.000 auf 14,663 Millionen Verträge, das achte Rückgangsjahr in Folge. Mehr als jeder vierte Vertrag ist gekündigt oder ruhend gestellt.
  • Bis Ende 2026 gelten die bekannten Werte: Grundzulage 175 Euro, Kinderzulage 185 Euro für vor 2008 geborene und 300 Euro für ab 2008 geborene Kinder, Mindesteigenbeitrag 4 Prozent des Vorjahresbruttos abzüglich Zulagen, Sonderausgabenabzug bis 2.100 Euro.
  • Ab 2027 gilt eine neue Systematik: 50 Cent Zulage je Euro Eigenbeitrag bis 360 Euro, danach 25 Cent je Euro bis 1.440 Euro Beitrag, höchstens 540 Euro im Jahr. Erstmals sind auch Selbstständige und berufsständisch Versicherte förderberechtigt.
Riester-Rente vor dem Aus: ab 2027 keine neuen Verträge mehr
Bild: KI generiert

Die Riester-Rente startete 2002 als Ausgleich für die abgesenkte gesetzliche Rente. Über zwei Jahrzehnte wurde sie beworben, kritisiert, nachgebessert und schließlich abgelöst. Wer heute darüber liest, braucht deshalb zwei Antworten: eine für bestehende Verträge und eine für die Frage, was ab 2027 an ihre Stelle tritt.

Unterlagen zu Zulagen und Steuerbegünstigung eines Riester-Vertrags auf einem Schreibtisch
Bild: KI generiert

Was hat sich 2026 geändert?

Der Bundesrat verabschiedete am 8. Mai 2026 das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge. Die neuen Regelungen greifen ab Januar 2027. Ab diesem Zeitpunkt können keine neuen Riester-Verträge mehr abgeschlossen werden. Bis zum 31. Dezember 2026 ist ein Abschluss nach altem Recht noch möglich.

Für bestehende Verträge gilt Bestandsschutz. Sie laufen unverändert weiter, mit den bisher vereinbarten Konditionen und den bisherigen Zulagen. Wer in ein neues Produkt wechseln möchte, kann das tun, ohne bereits erhaltene Förderung zurückzahlen zu müssen.

MerkmalRiester bis Ende 2026Neue Förderung ab 2027
Grundzulage175 Euro pro Jahr50 Cent je Euro Eigenbeitrag bis 360 Euro, danach 25 Cent je Euro bis 1.440 Euro Beitrag, höchstens 540 Euro
Kinderzulage185 Euro für vor 2008 geborene, 300 Euro für ab 2008 geborene Kinder1 Euro je gespartem Euro bis 300 Euro Eigenbeitrag je Kind
Sonderausgabenabzugbis 2.100 Euro pro Jahrbis 1.800 Euro zuzüglich Zulagenanspruch
FörderberechtigtePflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte, mittelbar Berechtigtezusätzlich Selbstständige und berufsständisch Versicherte
GarantieBeitragsgarantie zu 100 Prozent verpflichtendwahlweise ohne Garantie, mit 80 Prozent oder mit 100 Prozent Kapitalerhalt
Auszahlunglebenslange Rente, bis 30 Prozent Kapitalentnahme zu Beginnzusätzlich befristete Auszahlpläne über 20 Jahre ab dem 65. Lebensjahr, Ende mit 85 Jahren

Neu ist außerdem ein Standardprodukt für Unentschlossene, dessen Effektivkosten auf 1,0 Prozent begrenzt sind, sowie ein geplantes Standarddepot in öffentlicher Trägerschaft. Die Kostengrenze ist die direkte Antwort auf den häufigsten Vorwurf gegen Riester: dass die Gebühren einen erheblichen Teil der Förderung aufzehrten.

MerkeDieser Beitrag ist allgemeine Verbraucherinformation und keine Anlage- oder Versicherungsberatung im Sinne von Paragraf 34d der Gewerbeordnung. Er enthält keine Empfehlung für einzelne Anbieter, Tarife oder Produkte und keine Aussage über künftige Erträge. Förderbeträge und Höchstgrenzen geben den Rechtsstand nach dem Bundesratsbeschluss vom 8. Mai 2026 wieder und können sich durch weitere Gesetzesänderungen und Verordnungen verschieben.

Wie steht die Riester-Rente heute tatsächlich da?

Die Zahlen sprechen für sich. Nach der Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Stand vom 27. April 2026 sank der Bestand geförderter Altersvorsorgeverträge im Jahr 2025 netto um 318.000 auf 14,663 Millionen. Das war das achte Rückgangsjahr in Folge, wenn auch ein schwächeres als 2024, als der Bestand um mehr als eine halbe Million einbrach.

Noch aussagekräftiger als der Bestand ist der Zustand der Verträge. Mehr als jeder vierte der verbliebenen Verträge ist gekündigt oder beitragsfrei gestellt. Ein ruhender Vertrag erhält keine Zulagen mehr, trägt aber weiter Verwaltungskosten. Das Werbebild der Riester-Rente aus den Jahren um 2010 hat mit dieser Realität wenig zu tun.

Übersicht des förderberechtigten Personenkreises bei der geförderten privaten Altersvorsorge
Bild: KI generiert

Welche Zulagen gelten für bestehende Verträge?

Solange Ihr Vertrag nach altem Recht läuft, gelten die bekannten Werte unverändert weiter. Die Grundzulage beträgt 175 Euro im Jahr und liegt seit 2018 auf diesem Niveau. Für jedes kindergeldberechtigte Kind kommt eine Kinderzulage hinzu: 185 Euro für vor 2008 geborene Kinder und 300 Euro für Kinder, die ab 2008 geboren wurden. Berufseinsteiger unter 25 Jahren erhalten einmalig 200 Euro zusätzlich.

Die volle Zulage bekommt nur, wer den Mindesteigenbeitrag einzahlt. Er beträgt 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres, abzüglich der Zulagen, höchstens jedoch 2.100 Euro einschließlich Zulagen. Der Sockelbetrag von 60 Euro im Jahr muss in jedem Fall fließen. Wer weniger einzahlt, bekommt die Zulagen anteilig gekürzt.

  1. Bruttoeinkommen heraussuchen. Nehmen Sie das rentenversicherungspflichtige Bruttoeinkommen des Vorjahres aus der Lohnsteuerbescheinigung.
  2. Vier Prozent bilden. Bei 40.000 Euro brutto ergibt das 1.600 Euro. Der Höchstbetrag von 2.100 Euro begrenzt die Rechnung nach oben.
  3. Zulagen abziehen. Bei Grundzulage 175 Euro und einer Kinderzulage von 300 Euro verbleiben 1.125 Euro als eigener Beitrag.
  4. Sockelbetrag prüfen. Kommt rechnerisch weniger als 60 Euro heraus, gilt der Sockelbetrag von 60 Euro im Jahr.
  5. Dauerzulagenantrag stellen. Mit ihm beantragt der Anbieter die Zulage jährlich automatisch. Ohne Antrag bleibt die Zulage aus.
  6. Einkommensänderungen melden. Steigt Ihr Einkommen, steigt der Mindesteigenbeitrag. Wer die Anpassung vergisst, verliert Zulagen anteilig.

Zusätzlich prüft das Finanzamt automatisch, ob der Sonderausgabenabzug nach Paragraf 10a EStG bis 2.100 Euro günstiger ist als die Zulagen. Ist die Steuerersparnis höher, erhalten Sie die Differenz über den Steuerbescheid. Diese Günstigerprüfung läuft von Amts wegen, Sie müssen dafür nur die Anlage AV abgeben.

Was war die Hauptkritik an der Riester-Rente?

Verbraucherschützer haben über Jahre drei Punkte immer wieder benannt, und sie erklären, warum das Produkt am Ende abgelöst wurde.

  • Kosten: Abschluss- und Verwaltungskosten zehrten einen erheblichen Teil der staatlichen Förderung auf. Bei Verträgen mit hoher Kostenbelastung blieb von der Zulage rechnerisch wenig übrig.
  • Garantiezwang: Die vorgeschriebene Beitragsgarantie von 100 Prozent zwang Anbieter im Niedrigzinsumfeld dazu, überwiegend sicher und damit renditearm anzulegen. Die neue Regelung erlaubt deshalb ab 2027 auch Produkte ohne Garantie.
  • Komplexität: Zulagenantrag, Günstigerprüfung, Mindesteigenbeitrag, Wohnförderkonto und Anbieterwechsel machten das Produkt schwer durchschaubar. Fehler kosteten Zulagen.
  • Anrechnung in der Grundsicherung: Vor 2018 wurde eine Riester-Rente vollständig auf die Grundsicherung im Alter angerechnet. Seither gilt ein Freibetrag von 100 Euro im Monat zuzüglich 30 Prozent des darüber liegenden Betrags, begrenzt auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
  • Lange Rentendauer in der Kalkulation: Viele Verträge kalkulierten mit hohen Lebenserwartungen. Die zugesagte Monatsrente fiel dadurch niedriger aus, als es der Kapitalstand vermuten ließ.

Kündigen Sie nicht vorschnell. Eine Kündigung gilt förderrechtlich als schädliche Verwendung. Sämtliche Zulagen und Steuervorteile werden dann zurückgefordert, und zusätzlich fällt bei kapitalbildenden Verträgen ein Rückkaufswert an, der unter der Beitragssumme liegen kann. Wer nicht weiterzahlen will oder kann, stellt den Vertrag beitragsfrei. Dann bleibt die bereits erhaltene Förderung erhalten, und das Kapital wird bis Rentenbeginn weiter verwaltet. Ein Anbieterwechsel ist ebenfalls förderunschädlich, kostet aber je nach Vertrag eine Wechselgebühr.

Für wen hat sich Riester gerechnet und für wen nicht?

Die Förderquote entscheidet. Sie beschreibt, welcher Anteil des jährlichen Gesamtbeitrags vom Staat kommt. Bei einer Familie mit zwei nach 2008 geborenen Kindern und einem niedrigen Bruttoeinkommen kann dieser Anteil sehr hoch sein, weil 175 Euro Grundzulage und zweimal 300 Euro Kinderzulage einem kleinen Eigenbeitrag gegenüberstehen. Bei einem kinderlosen Gutverdiener sind es lediglich 175 Euro auf 2.100 Euro Gesamtbeitrag.

Daraus folgt eine klare Linie: Riester war vor allem für Familien mit mehreren Kindern und für Geringverdiener attraktiv, weniger für kinderlose Beschäftigte mit hohem Einkommen. Bei Letzteren musste der Steuervorteil aus der Günstigerprüfung die Kosten tragen, und das gelang nicht in jedem Vertrag.

Ein Sonderfall bleibt Wohn-Riester. Hier fließt das geförderte Kapital in die Tilgung einer selbst genutzten Immobilie. Die Förderung wird auf einem Wohnförderkonto erfasst und im Ruhestand nachgelagert versteuert, entweder jährlich verteilt oder auf einen Schlag mit einem Abschlag von 30 Prozent. Wer diese Variante nutzt, sollte die spätere Steuerlast vorher durchrechnen, weil sie erst Jahrzehnte nach der Entscheidung fällig wird.

Auch die Auszahlungsphase folgt eigenen Regeln. Die Leistung aus einem Riester-Vertrag ist nach Paragraf 22 Nummer 5 EStG in voller Höhe zu versteuern, weil die Beiträge in der Ansparphase gefördert wurden. Zu Rentenbeginn können bis zu 30 Prozent des angesparten Kapitals auf einen Schlag entnommen werden, der Rest fließt als lebenslange Rente. Kleinbetragsrenten können vollständig ausgezahlt werden, wenn die monatliche Rente unter einer gesetzlich festgelegten Grenze bleibt. Wer im Ruhestand dauerhaft ins Ausland zieht, sollte vorher klären, ob die Förderung dann zurückzuzahlen ist, denn innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelten andere Regeln als außerhalb.

Ein häufiger Irrtum betrifft den Todesfall. Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, kann das Kapital auf einen Riester-Vertrag des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners übertragen werden, ohne dass die Förderung zurückgefordert wird. Geht das Guthaben an andere Erben, gilt das als schädliche Verwendung, und Zulagen sowie Steuervorteile werden zurückverlangt. Kindergeldberechtigte Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen eine Waisenrente aus dem Vertrag erhalten. Prüfen Sie deshalb, wen Sie in Ihrem Vertrag als bezugsberechtigt eingetragen haben, und ob dieser Eintrag noch zu Ihrer heutigen Familiensituation passt.

Was sollten Vertragsinhaber jetzt konkret tun?

Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme. Fordern Sie die aktuelle Standmitteilung an und lassen Sie sich vier Werte nennen: das eingezahlte Kapital, die bisher erhaltenen Zulagen, den garantierten Kapitalwert zu Rentenbeginn und die Effektivkosten. Erst mit diesen Zahlen lässt sich beurteilen, ob der Vertrag trägt.

Der zweite Schritt betrifft die Zulagen. Prüfen Sie, ob ein Dauerzulagenantrag vorliegt und ob Ihr Mindesteigenbeitrag noch zur aktuellen Einkommenshöhe passt. Zulagen können rückwirkend für zwei Beitragsjahre nachbeantragt werden, danach sind sie verloren.

Der dritte Schritt ist die Einordnung ins Gesamtbild. Ein Riester-Vertrag ist ein Baustein der zweiten Schicht und ersetzt weder die gesetzliche Rente noch eine Absicherung gegen Erwerbsminderung. Was die Basis leistet, steht im Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und ihren Leistungen, und wie die Schichten zusammenwirken, zeigt der Überblick zur Altersvorsorge in drei Schichten. Selbstständige, die bislang außen vor waren und ab 2027 erstmals förderberechtigt sind, sollten die neue Förderung gegen die Rürup-Rente und ihren Sonderausgabenabzug rechnen, bevor sie sich festlegen.

Zum Schluss der Vorbehalt, der bei jeder Vorsorgerechnung gilt: Prognosen in Standmitteilungen und Angebotsunterlagen beruhen auf angenommenen Wertentwicklungen und auf Überschussbeteiligungen, die jährlich neu festgesetzt werden. Historische Werte sind keine Prognose, und niemand kann Ihnen die Rente zusagen, die in einer Hochrechnung steht. Verbindlich ist nur, was ausdrücklich als garantierte Leistung ausgewiesen ist. Notieren Sie sich für 2026 einen konkreten Termin: Wer noch einen Riester-Vertrag nach altem Recht will, muss ihn bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen haben.

Häufige Fragen zu Riester-Rente vor dem Aus: ab 2027 keine neuen Verträge mehr

Kann ich 2026 noch einen Riester-Vertrag abschließen?

Ja, bis zum 31. Dezember 2026 ist ein Abschluss nach dem bisherigen Fördersystem möglich. Ab Januar 2027 können nach dem Altersvorsorge-Reformgesetz, das der Bundesrat am 8. Mai 2026 verabschiedet hat, keine neuen Riester-Verträge mehr geschlossen werden.

Was passiert mit meinem bestehenden Riester-Vertrag ab 2027?

Bestehende Verträge genießen Bestandsschutz und laufen unverändert weiter, samt Zulagen und vereinbarten Konditionen. Ein Wechsel in ein Produkt der neuen Förderung ist möglich, ohne dass bereits erhaltene Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen.

Wie hoch sind die Riester-Zulagen 2026?

Die Grundzulage beträgt 175 Euro im Jahr. Für vor 2008 geborene Kinder gibt es 185 Euro, für ab 2008 geborene Kinder 300 Euro je Kind. Berufseinsteiger unter 25 Jahren erhalten einmalig 200 Euro. Voraussetzung für die volle Zulage ist ein Eigenbeitrag von 4 Prozent des Vorjahresbruttos abzüglich der Zulagen, höchstens 2.100 Euro einschließlich Zulagen, mindestens aber der Sockelbetrag von 60 Euro.

Wie sieht die neue Förderung ab 2027 aus?

Die Grundzulage wird beitragsabhängig: 50 Cent je Euro Eigenbeitrag bis 360 Euro, danach 25 Cent je Euro bis zu einem Beitrag von 1.440 Euro, maximal 540 Euro im Jahr. Für Kinder gibt es 1 Euro je gespartem Euro bis 300 Euro Eigenbeitrag je Kind. Der Sonderausgabenabzug liegt bei bis zu 1.800 Euro zuzüglich Zulagenanspruch, und erstmals sind auch Selbstständige und berufsständisch Versicherte förderberechtigt.

Was passiert, wenn ich meinen Riester-Vertrag kündige?

Eine Kündigung gilt als schädliche Verwendung. Sämtliche Zulagen und über die Günstigerprüfung gewährten Steuervorteile werden zurückgefordert, und der ausgezahlte Rückkaufswert kann unter der Beitragssumme liegen. Wer nicht weiterzahlen will, stellt den Vertrag besser beitragsfrei, dann bleibt die bisherige Förderung erhalten. Auch ein Anbieterwechsel ist förderunschädlich, kann aber eine Wechselgebühr kosten.

Wie viele Riester-Verträge gibt es noch?

Nach der Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Stand vom 27. April 2026 lag der Bestand Ende 2025 bei 14,663 Millionen Verträgen, ein Rückgang um 318.000 gegenüber dem Vorjahr. Es war das achte Rückgangsjahr in Folge. Mehr als jeder vierte verbliebene Vertrag ist gekündigt oder beitragsfrei gestellt.

Quellen

Die Inhalte wurden mit Hilfe von KI erstellt, jedoch durch die Redaktion geprüft am 1. August 2026