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Die Riester-Rente – staatlich geförderte Altersvorsorge

Riesterrente

Die Riester-Rente wurde am 01.01.2002 in Deutschland als privat finanzierte Alternative zur staatlichen Altersrente eingeführt, die vom Staat durch verschiedene Abzugsmöglichkeiten sowie Zulagen gefördert wird.

Der Name dieser Form der Altersversorgung geht auf Walter Riester zurück, den damaligen Minister für Arbeit und Sozialordnung. Anlass für die Einführung der aus allgemeinen Steuermitteln geförderte Zusatzrente war die Rentenreform der Jahre 2000/2001, die die Absenkung des Rentenniveaus von 70% auf 67% beschloss. Da diese Netto-Absenkung den idealtypischen, 45 Jahre lang sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers vorsah, wurde eine alternative, private Vorsorge als unerlässlich erkannt worden, um Versorgungslücken zukünftig zu schließen und Altersarmut zu vermeiden.

Die Riester-Rente beinhaltet monatliche Zahlungen in einen privaten Altersvorsorgevertrag bis zum Eintritt in das Rentenalter. Dabei kann ein Versicherter die Höhe der Beiträge selbst bestimmen und auch eine Erhöhung, ein Absenken oder je nach aktueller Einkommenslage auch ein Aussetzen der Beiträge festsetzen. Um die maximale Förderhöhe zu erhalten, besteht ein nach Einkommen gestaffelter Mindestbeitrag im Monat. Seit 2008 beträgt dieser Mindesteigenbetrag einschließlich Zulagen 4% des beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens, maximal 2.100 Euro im Jahr, und seit 2005 einheitlich mindestens 60 Euro (bei mehr als einem Kind) bis zu 90 Euro (ohne Kinder). Ein niedrigerer jährlicher Eigenbetrag führt zu Abzügen bei den Zulagen.

Ausnahmen gelten bei Beziehern von Sozial- bzw. Lohnersatzleistungen. Wenn die tatsächlichen Einkünfte aus diesem Bereich wie Wehrsold oder Arbeitslosengeld niedriger sind als das bei der Berechnung zugrunde gelegte rentenversicherungspflichtige Vorjahreseinkommen, werden in der Regel 2% der tatsächlichen Einkünfte als Mindesteigenbetrag zugrunde gelegt, mindestens aber der jährliche Sockelbetrag von 60 Euro. Bei Beziehern von Sozialleistungen ist also normalerweise die tatsächliche Höhe dieser Lohnersatzleistung zur Berechnung des Mindesteingenbetrages zu berücksichtigen.

Für den Abschluss eines Riester-Vertrages besteht von gesetzlicher Seite keine Altersgrenze, allerdings gibt es Anbieter, die Antragssteller über Mitte 50 ablehnen. Für Ältere lohnt sich die Riester-Rente im Vergleich zu rein privaten Vorsorgeformen aufgrund der staatlichen Förderung.

Die Auszahlung einer Riester-Rente beginnt mit dem Eintritt in das Rentenalter und dem Beginn der staatlichen Altersrente. Tritt man vor dem 65. Lebensjahr die Rente an oder vor dem 67. Lebensjahr, wenn man 1964 oder später geboren wurde, kann die Riester-Rente auch schon vorher ausgezahlt werden, allerdings nicht vor dem 60. Lebensjahr. Außerdem ist in einem solchen Fall die Höhe der monatlichen Rente natürlich geringer als bei einer Auszahlung ab dem regulären Renteneintrittsalter. Auszahlungen vor dem 60. Lebensjahr, also in der Ansparphase der Riester-Versicherung gelten als schädliche Verwendung des Riester-Vertrages. In einem solchen Fall müssen alle erhaltenen Zulagen und Steuervergünstigungen zurückgezahlt werden. Nur die eingezahlten Beiträge sind in einem solchen Fall garantiert.

Zulagen und Steuerbegünstigung

Wer den Mindesteigenbetrag zur Riester-Rente leistet, kann die volle staatliche Förderung durch Zulagen erhalten. Die Grundzulage beträgt dabei 154 Euro, die Kinderzulage 185 Euro pro Kind. Für Kinder, die ab dem 01.01.2008 geboren wurden, ist eine Zulage von 300 Euro vorgesehen.

Berufseinsteiger, also Arbeitnehmer und Auszubildende zwischen 18 und 25 Jahren erhalten zusätzlich 200 Euro als einmalige Zulage für ihren Altersvorsorgevertrag.

Die Beantragung von Zulagen müssen Riester-Sparer über den Anbieter ihres Vertrages regeln, von diesem erhalten sie die dafür notwendigen Formulare, die sie ausgefüllt wieder an diesen zurückschicken müssen. Solange sich der Familienverhältnisse nicht ändern, ist eine einmalige Beantragung der Grund- und Kinderzulage als Dauerezulagenantrag ausreichend. Falls weitere Kinder hinzukommen, muss ein neuer Antrag gestellt werden, um die Zulagen neu zu regeln. Die Zulagen werden addiert und in ihrer Gesamtheit vom jährlich zu leistenden Eigenbetrag abgezogen, vermindert diesen also um die Höhe der jeweilig zustehenden Zulage.

Die staatliche Förderung ist durch die gewährten Zulagen prozentual beträchtlich. Geringverdiener, Arbeitssuchende und Erziehungsberechtigte in Elternzeit sowie andere Bezieher von Lohnersatzleistungen müssen beispielsweise nur den Sockelbetrag von 60 Euro im Jahr leisten. Durch die persönliche Zulage von 154 Euro im Jahr beträgt die staatliche Förderung hier 72%. Kommen Kinder hinzu, ist die staatliche Förderung sogar noch höher, bei Ehepaaren oder Alleinstehenden mit Kindern kann die Förderung so bis zu 93% betragen.

Wer ein sehr hohes zu versteuerndes Einkommen hat, für den kann zusätzlich zur staatlichen Zulage der Abzug der Sonderausgaben infrage kommen. Die Entscheidung darüber fällt das Finanzamt mit der eingereichten Steuererklärung. Falls ein Sonderausgabenabzug rechnerisch über die Höhe der Zulagen hinaus geht, wird der entsprechende Differenzbetrag mit dem Steuerbescheid vergütet. Der Sonderausgabenabzug nach § 10 a Abs. 1 EStG ist ab 2008 einer Begrenzung auf maximal 2.100 Euro unterworfen.

Bei Ehepaaren ist zudem zu berücksichtigen, dass der maximale Sonderabzugsbetrag für jeden Ehepartner nur dann gilt, wenn beide zum förderberechtigtem Personenkreis gehören. Gehört nur ein Ehepartner diesem Personenkreis an, gilt der maximale Sonderabzugsbetrag für beide Ehepartner zusammen. Wenn jedoch auch der Ehepartner als mittelbar Zulagenberechtigter über einen Riester-Vertrag verfügt und regelmäßig einzahlt, können auf diese Weise etwa auch ansonsten nicht riester-berechtigte Selbstständige von der staatlichen Förderung profitieren. Auch für Familien mit höherem Einkommen ist die Riester-Rente durch die Zulagen wie durch den möglichen Steuerabzug lohnenswert. Hier ist Förderung bis zu 67% möglich.

Da die Riester-Rente über Zulagen bzw. möglichen Sonderausgabenabzug gefördert wird, ist sie in der Auszahlungsphase voll steuerpflichtig. Allerdings unterliegt die Riester-Rente nicht der Abgeltungssteuer, auch wenn man mit einem Fondssparplan in Aktienfonds investiert. Wenn der Sparer bei Auszahlung also mindestens 60 Jahre alt ist und der Vertrag eine Mindestzeit von 12 Jahren besteht, ist die Hälfte der Auszahlung dem persönlichen Steuersatz unterworfen. Selbst bei Anwendung des Spitzensteuersatzes zahlt man hier erheblich weniger als bei der Abgeltungssteuer, so dass man die Besteuerung im Zusammenhang mit der Riester-Rente im Vergleich zur Abgeltungssteuer nicht fürchten muss. Zudem sind auf die Auszahlungen keine Krankenversicherungsbeträge zu zahlen, was aber nicht unbedingt für riestergeförderte Betriebsaltersvorsorge gilt. Hier sollte man sich vorher im Einzelnen vor Abschluss einer betrieblichen Rente genau infomieren, um Nachteile zu vermeiden.

Förderberechtigter Personenkreis

Die Riester-Rente können rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sowie rentenversicherungspflichtige Selbstständige wie Handwerker, Landwirte, Lehrer, Hebammen oder in der Künstlersozialkasse versicherte Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen. Darüber hinaus sind Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II und Krankengeld förderberechtigt. Arbeitslose können den Riester-Vertrag für die Zeit der Erwerbslosigkeit ruhen lassen oder aber den durch die Höhe der Sozialleistungen ermittelten Mindesteigenbetrag weiter zahlen. Soldaten, Richter und Beamte sind dann förderberechtigt, wenn sie nicht der Versicherungspflicht in der staatlichen Rentenversicherung unterliegen, da ihnen eine beamtenrechtliche oder eine dieser ähnlichen Versorgung zusteht. Ehepartner von förderungsberechtigten Personen sind selbst insofern selbst förderberechtigt, auch wenn sie selbst nicht zum eigentlichen, zulagenberchtigten Personenkreis gehören, sofern sie einen entsprechenden Vertrag vorweisen können und darüber hinaus nicht dauerhaft von ihrem Ehepartner getrennt leben sowie voll einkommensteuerpflichtig sind.

Ebenso gehören Eltern, die ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erziehen und Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig tätig sind, also etwas pflegende Angehörige zu den Berechtigten. Letztlich können auch geringfügig Beschäftigte die Riesterförderung dann in Anspruch nehmen, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und deren Arbeitgeber gleichzeitig den vollen Betrag der Rentenversicherung leistet. Auch Studierende können die Riester-Förderung nutzen und einen solchen Vertrag abschließen, wenn sie mindestens einen Tag im laufenden Jahr ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ausgeübt haben. Die staatlich geförderte Altersrente sieht hier keine Mindestdauer eines solchen Arbeitsverhältnisses vor. Ebenfalls förderberechtigt sind Bezieher von Renten aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit, die eine zusätzliche Absicherung für das Alter möchten und Behinderte, die in anerkannten Behindertenwerkstätten tätig sind. Die Förderberechtigung gilt im Übrigen auch für Beschäftigte in Diakonien, anderen geistlichen Institutionen sowie Mitarbeitern von Anstalten des öffentlichen Rechts.

Nicht förderberechtigt sind dagegen:

  • freiwillig Versicherte, Selbstständige, die nicht der Versicherungspflicht in der staatlichen Rentenversicherung unterliegen
  • Minijobber, die nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichten.
  • Rentner oder Rentenbezieher mit teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit, die keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen

Ablauf

Die zulagengeförderte Altersvorsorge läuft nach folgendem Muster ab. Zunächst schließt man mit einem geeigneten Anbieter einen förderfähigen und zertifizierten Vertrag ab. Man zahlt im Laufe des ersten Vertragsjahres dann seinen Eigenbetrag. Hier ist es wichtig, dass der gewählte Vertrag Sonderzahlungen ermöglicht, so dass man die Zahlungen anpassen kann, sobald das eigene beitragspflichtige Vorjahreseinkommen feststeht. Ansonsten könnte man den notwendigen Mindesteigenbetrag nicht leisten und würde Zulagen verlieren. Nach Ablauf des ersten Sparjahres erhält man von seinem Anbieter einen Kontoauszug und den Zulagenantrag. In diesen trägt man dann den durch die Beitragsbemessung des Vorjahreseinkommens ermittelten, gültigen Mindesteigenbetrag sowie Angaben über eigene Kinder ein und sendet das Formular zurück. Die Beantragung der Zulagen geschieht einmalig, ändern sich jedoch die Familienverhältnisse, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Eine solche Änderung ist entweder die Änderung des Familienstands oder die Geburt von Kindern. In diesem Fall muss der Versicherte seinen Anbieter unmittelbar über die eingetretene Änderung in Kenntnis setzen, so dass der Anbieter eine neues Zulagenformular übermitteln kann.

Die Zulagen werden von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gewährt und ausgezahlt. Falls der Versicherte von einem die Zulagen überschreitenden Sonderausgabenabzug ausgeht, kann er eine Kopie des Zulagenantrags mit der Steuererklärung einreichen. Sollte ein Anspruch bestehen, wird der Differenzbetrag mit dem Steuerbescheid überwiesen und der Zulagenstelle dies mitgeteilt. Der Anbieter des Riester-Vertrages übermittelt der Zulagenstelle den Antrag, diese setzt die Zulagenhöhe fest und überweist diese dem Anbieter, der sie dem Vorsorgevertrag gutschreibt. Der Versicherte erhält hierüber in der Regel keine gesonderte Mitteilung. Nach Auszahlung der Zulage wird von der Zentralen Zulagestelle ein Datenabgleich mit Finanzbehörden, Rentenversicherungsträgern und Meldebehörden durchgeführt. Falls sich herausstellt, dass eine zu hohe Zulage gezahlt wurde, muss der Anbieter den entsprechenden Betrag aus dem Vorsorgevertrag herausrechnen und an die Zentrale Zulagestelle zurückzahlen.

Förderfähige Formen der Altersvorsorge

Private Altersvorsorgeverträge, die unter die staatliche Riester-Förderung fallen, können neben privaten Rentenversicherungen auch Banksparpläne und Aktionsfondssparpläne sein. Voraussetzung für die Förderung ist die staatliche Zertifizierung des gewählten Altersvorsorgevertrages durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Zertifizierungen gelten allerdings nur für private Versicherungsformen, nicht für die betrieblichen Vorsorgeformen. Zudem sind Zertifizierungen kein Qualitätssiegel für die entsprechenden Verträge, sagen also nichts aus über den Wert der Renditeversprechen der Anbieter. Hier sollte man Vergleiche zwischen verschiedenen Versicherern zu Rate ziehen, um sich ein genaues Bild vom Wert des Angebots zu machen.

Um zertifiziert, also staatlich anerkannt zu werden, muss ein Altersvorsorgevertrag einige Voraussetzungen erfüllen. So müssen in der Ansparphase regelmäßig eigene Beiträge geleistet werden und das angesparte Kapital darf in dieser Zeit nicht beleihbar sein. Die Auszahlung darf erst ab dem 60. Lebensjahr gewährt werden. Darüber hinaus muss die Möglichkeit der Zurückzahlung des bislang angesparte Kapitals garantiert sein. Transparenz über den Vertrag und die bereits gezahlten Beiträge gehört ebenso zu den Voraussetzungen für eine Zertifizierung als riesterfähige Altersvorsorge, ebenso wie die Möglichkeit, das gesamte Kapital jederzeit auf einen anderen Vertrag bei einem anderen Anbieter zu übertragen.

Neben privaten Altersvorsorgeprodukten können auch betriebliche Vorsorgeformen innerhalb der Riester-Rente gefördert werden, wenn sie bis zum Eintritt des 60. Lebensjahres oder der staatlichen Altersrente laufen und nicht beleihbar sind. Dies trifft etwa zu auf Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen.

Seit 2006 müssen bei förderungsfähigen Riester-Verträgen Beiträge und Zahlungen unabhängig vom Geschlecht sein. Diese Unisex-Tarife bedeuten gleiche Erträge für gleiche Zahlungen, unabhängig von der Lebenserwartung des Versicherten. So erhalten Frauen trotz höherer Lebenserwartung keine niedrigeren Zahlungen wie bei nicht geförderten Altersvorsorgeplänen oder riestergeförderten Verträgen, die vor 2006 abgeschlossen wurden. Hier waren die Auszahlungsbeträge für Frauen niedriger, was eine Benachteiligung darstellte, die ab 2006 durch die Unisex-Vorschriften für die förderungsfähigen Riester-Verträge beseitigt werden konnte.

Vertragsformen im Einzelnen

Riesterfähige Rentenversicherung

Bei den privaten Vorsorgeformen unterscheidet man meist zwischen Rentenversicherungsverträgen, Banksparplänen und Fondssparplänen sowie Riester-Bausparverträgen. Die klassischen Rentenversicherungen sind dabei am häufigsten vertreten, da Versicherer sich auf diesem Markt sehr stark bewegen. Man muss die klassische Rentenversicherung von der fondsgebundenen Rentenversicherung unterscheiden. Der wichtigste Unterschied zwischen diesen beiden Formen besteht darin, dass nur die klassische Rentenversicherung eine risikofreie Garantieverzinsung beinhaltet. Der garantierte Zinssatz auf die Beiträge ist zurzeit 2,25%. Darüber hinaus erhält der Versicherte eine nicht-garantierte Überschussbeteiligung.

Im Gegensatz etwa zur privaten, klassischen Rentenversicherung ohne Riester-Förderung bietet die Riester-Rentenversicherung:

  • volle Transparenz über das vorhandene Kapital
  • die Möglichkeit zum kostenlosen Wechsel zu einem anderen Anbieter
  • einen Pfändungsschutz in der Ansparphase.

Nachteile zur privaten Rentenversicherung ohne Riester-Förderung sind:

  • die Auszahlung erst ab dem 60. Lebensjahr,
  • kein Kapitalwahlrecht vor Ablauf des Vertrages
  • volle Besteuerung in der Auszahlphase

Diese Form der Altersvorsorge eignet sich für Versicherte, die langsam und langfristig eine Altersvorsorge aufbauen wollen und eher jünger sind, da nur die langfristige Leistung der Beiträge Sicherheit bietet. Nachteilig sind die relativ hohen Abschlusskosten, die der Versicherte meist mit seinen Beiträgen in den ersten fünf Jahren zahlen muss.

Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung, die von vielen Versicherungen beworben wird, muss man noch einmal zwischen rein fondsgebundenen Angeboten und Hybridformen unterschieden. Die ersten garantieren zumindest die eingezahlten Beträge sowie die staatlichen Zulagen. Eine garantierte Mindestverzinsung ist dabei nicht vorgesehen, außerdem wird das Kapital des Kunden hier in einem größerem Maße in Aktienfonds investiert. Da das Anlagerisiko hier vollständig auf den Kunden abgewälzt wird, wird diese Anlageform von unabhängigen Experten durchaus kritisch bewertet. Bei den Hybridformen wird ebenfalls ein Zins von 2,25% garantiert, nur Überschüsse werden investiert. Die fondgebundenen Policen gelten gegenüber der klassischen als problematisch, da neben der Verlagerung des Anlagerisikos auf den Versicherten auch mehr Kosten auf diese zukommen, denn im Gegensatz zu einem Fondssparplan, der nur aus einem Aktionfonds besteht, erwirbt der Versicherte hier eben auch zusätzlich eine Versicherung, deren Kosten er tragen muss.

Fondssparpläne

Fondssparpläne hingegen bestehen in der Regel ausschließlich aus Renten- und Aktienfonds, deren Gewinne an die Versicherten weitergegeben werden. Es kann in ganz unterschiedliche Fonds investiert werden. Je mehr in Aktienfonds investiert wird, desto höher das Risiko, aber auch die Renditechance, die bei Riester-Fondssparplänen bis zu 10% beträgt. Begrenzt wird das Risiko durch die staatlich vorgeschriebene Garantie der Einzahlungen und der Zulagen. Allerdings gilt die Garantie nur für die Auszahlungsphase. Wer vorher Kapital entnimmt und dies bei ungünstigen Börsenkursen tut, muss auch mit finanziellen Verlusten rechnen. Gleichzeitig werden bei Fondssparplänen meist die Fonds den jeweiligen Lebensphasen angepasst, indem beispielsweise mit fortschreitendem Alter eher zu konservativen Wertpapieren übergegangen wird. Das ist schon allein deshalb notwendig, da Fonds- und Kapitalgesellschaften sicherstellen müssen, dass zeitnah zur Auszahlungsphase die Risiken für den Anleger ausgeschlossen werden, so dass dann mehr und mehr in sichere Fonds investiert wird. Das ist eine staatliche Auflage, die jedoch nichts mit sogenannten Lebenszyklus-Modellen einiger Fonds zu tun hat.

Aufgrund der Vielfalt der möglichen Aktienfonds ist echter Vergleich schwierig. Es lohnt sich auf jeden Fall, sich vor Vertragsabschluss die Renditeentwicklung des Anbieters über die letzten Jahre hinweg anzusehen, auch wenn diese kein absoluter Anhaltspunkt für die zukünftige Entwicklung sein kann. Zumindest ein Hinweis auf die Entwicklung der Fonds kann man dadurch auf jeden Fall bekommen. Manche Fondssparpläne bieten die Möglichkeit eines Wechsels zu einem anderen Fondssparplan an, der jedoch immer mit Kosten verbunden ist. Je später ein solcher Wechsel erfolgt, desto höher fallen die Ausgabekosten für den neuen Plan aus und eventuelle Verluste durch einen Wechsel werden nicht ausgeglichen. Die festen Kosten für Fondssparpläne bestehen aus den Ausgabegebühren, die bis zu 5% der eingezahlten Beiträge ausmachen kann, hinzu kommen die Verwaltungskosten für den Fonds, die bis zu 1,94 % betragen können. Fondssparpläne eignen sich vor allem für jüngere Versicherte, denen hohe Renditechancen wichtig sind. Zudem können bei langen Vertragslaufzeiten ab 25 Jahren und länger auch die negativen Auswirkungen schlechter Börsenentwicklungen leichter verkraftet werden als bei kürzeren Laufzeiten älterer Versicherter. Auch für Versicherte, die bereits einen sehr sicheren Altersvorsorgebaustein haben wie etwa Wohneigentum, sind Fondssparpläne zu empfehlen, da die Verzinsung nicht garantiert ist und daher ein gewisses Risiko nie ausgeschlossen werden kann.

Banksparpläne

Banksparpläne sind eine sehr sichere Form der Riester-Rente, staatlich geförderte Sparverträge. Nur wenige Banken bieten diese Pläne an, da sich wenig Provisionen für sie dabei ergeben. Bei Banksparplänen fließen alle Zahlungen in den Sparplan, die Rendite ist begrenzt auf die üblichen Zinssätze sowie die staatliche Förderung durch Zulagen oder Steuervergünstigungen. Im Unterschied zu Fondssparplänen ist ein Banksparplan zudem keinen aktienbedingten Kursschwankungen ausgesetzt. Beim Abschluss eines Banksparplanes bei einer Sparkasse oder Volksbank entstehen anders als beim Fondssparplan keine Kontoführungsgebühren oder Abschlusskosten. Einige Anbieter haben unterschiedliche Modelle entwickelt, etwa Sparpläne mit längeren Laufzeiten, bei denen der Anbieter den Kunden die Treue mit einer steigenden Verzinsung oder Bonuszahlungen am Ende der Laufzeit belohnt. Hier lohnt es sich genau hinzusehen, welches Modell für einen selbst am lukrativsten ist. Die Zinssätze von Banksparplänen sind meist angelehnt an die Renditen aus Bundeswertpapieren und bieten mittlere Renditechanchen von 3-6%. Durch zusätzliche, stark variierende Bonuszahlungen am Ende der Laufzeit sind einzelne Sparpläne allerdings nur schwer miteinander vergleichbar. Banksparpläne bieten jedoch den Vorteil, dass ein Verlust hier aufgrund vollständiger Kapitalgarantie ausgeschlossen ist, wodurch Banksparpläne nicht nur gut kalkulierbar sind für den Kunden, sondern sich auch für spätere Invstition in Wohneigentum eignen, da Kapital entnommen werden kann, ohne dass man finanzielle Verluste in Kauf nehmen muss. Auch ein Wechel zu einem anderen Anbieter ist problemlos und kostengünstig möglich.

Aufgrund der für Kunden günstigen Konditionen werden Banksparpläne wenig beworben und bei den großen Privatbanken sind sie nicht erhältlich, denn wo wenig Kosten für den Kunden anfallen, ist wenig Gewinn für die Bank drin. Wer einen Riester-Banksparplan abschließen will, muss sich direkt an eine Sparkasse oder genossenschaftliche Bank wenden, die diese anbietet. Dies ist zunächst einmal umständlicher als bei anderen, stark beworbenen Formen der Altersvorsorge. Doch im Internet findet man leicht die in Frage kommenden Institute und häufig kann man bei den entsprechenden Sparkassen oder Genossenschaftsbanken auch online die Antragsformulare herunterladen und telefonische Beratung ist überdies meist ebenfalls möglich. Man muss sich also nicht persönlich zu einer bestimmten Sparkasse begeben und die meisten Anbieter nehmen auch überregionale Kunden auf, so dass man auch an einen Banksparplan gelangt, wenn in der eigenen Region kein Anbieter zur Verfügung steht. Aufgrund der sehr kundenfreundlichen und provisionslosen Eigenschaften der Banksparpläne sind diese die am wenigsten verkauften Produkte im Rahmen der Versicherungen mit Riester-Förderung.

Banksparpläne eignen sich für Versicherte im mittleren Alter, die keine finanziellen Verlust in ihrer Altersvorsorge durch Aktienfonds riskieren wollen oder auch Jüngere, die längerfristig den Erwerb von Wohneigentum planen.

Wohn-Riester

Seit dem 01. Januar 2008 wird auch der Erwerb von Wohneigentum im Rahmen der staatlich geförderten privaten Altersrente verbessert. Das sogenannte „Wohn-Riester“ ist für allem für Geringverdiener sowie Familien mit mehreren Kindern attraktiv vor dem Hintergrund der erhöhten Kinderzulage für ab dem 01.01.2008 geborene Kinder. Seit Anfang 2008 sind daher auch Bausparverträge riestergefördert. Viele Banken bieten solche Verträge mittlerweile an. Interessierte sollten darauf achten, dass entsprechende Bausparverträge für die Riester-Rente zertifiziert sind.

Nach § 92a EStG kann das in einem Altersvorsorgevertrag mit Riester-Förderung gebildete Kapital bis zu 75 % oder 100% für den Erwerb oder die Erschaffung von Wohneigentum als Form der Altersvorsorge entnommen werden. Gleichzeitig kann das in einem solchen Vertrag angesparte Kapital sowie die staatliche Förderung in voller Höhe auch in Tilgungsleistungen zur Entschuldung des selbst genutzten Wohneigentums fließen. Im Gegensatz zu vor 2008 braucht das entnommene Kapital nicht mehr in den Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt zu werden. Die noch für die Jahre 2008 und 2009 geltende Mindestentnahme von 10.000 Euro fällt ab 2010 weg. Das bedeutet auch, dass ein Riester-Vertrag nicht mehr mindestens 10.000 Euro enthalten muss, bevor Kapital zum Erwerb von Wohneigentum entnommen werden kann, sonden dies auch bei niedrigerem Kapitalstand bereits möglich ist. Auch der Kauf von genossenschaftlichen Anteilen an Wohneigentum ist über das Wohn-Riester möglich.

Bei Riester-Bausparverträgen sollte jedoch beachtet werden, dass hier die Zinsen niedriger sind als bei anderen Sparplänen, dafür sind die Konditionen, also auch die Zinsen für das Bauspardarlehen von Anfang an festgelegt und so kann man mittelfristig zu günstigen Konditionen den Bau oder Erwerb von Wohneigentum planen. Die Planungssicherheit kann sich jedoch im Fall des Aufschubs der Bau- oder Kaufpläne ins Negative verkehren, da man sein Geld langfristig zu relativ niedrigen Zinsen festgelegt hat. Wer also noch nicht definitiv weiß, dass er Wohneigentum bauen oder erwerben will, ist mit einem Bankssparplan mit höheren Zinsen erheblich besser bedient.

Die Riester-Rente ist nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung geregelt, was grundsätzlich auch für das Wohn-Riester gilt. Generell bedeutet nachgelagerte Besteuerung, dass die Einzahlungen steuerfrei sind, die Erträge aufgrund der gewährten Zulagen in der Auszahlphase voll in der Einkommensteuer besteuert werden. Für Wohn-Riester kommt dabei eine besondere Regelung zum Tragen. Hier wird ein fiktives Wohnförderkonto angelegt, auf dem die für den Erwerb von Wohneigentum verwendeten Beiträge bis zum Rentenalter mit 2% verzinst und beim Rentenbeginn als fiktive Rente versteuert werden. Die Versicherten können beim Wohn-Riester diese Steuern entweder sofort mit 30% Vergünstigung zurückzahlen oder über 25 Jahre verteilt abzahlen.

Wichtig ist, dass bei Beendigung der Selbstnutzung des Wohneigentums während der Anspar- oder Auszahlunsphase des Wohn-Riester-Vertrages, die Versicherten den verbleibenden Betrag auf dem Wohnförderkonto versteuern müssen, dieser gilt dann als „sonstige Einkünfte“. Die Beendigung der Selbstnutzung gilt als schädliche Verwendung und ist immer dann gegeben, wenn das Wohneigentum veräußert, verschenkt, vermietet oder einem Angehörigen unentgeltlich überlassen wird. Eine schädliche Verwendung ist auch dann gegeben, wenn der Versicherte vor dem 85. Lebensjahr stirbt. Krankheits- oder pflegebedingte Abwesenheit etwa im Krankenhaus oder eine Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtung gilt nicht als schädliche Verwendung, solange der Versicherte hier weiterhin Eigentümer der Immobilie bleibt und sie keinem Dritten zur Nutzung überlassen wurde.

Todesfall des Versicherten

Im Fall, dass ein Versicherter vor Auszahlung der Rente, also in der Ansparphase stirbt, kann das angesparte Kapital vererbt werden. Allerdings müssen die Erben alle Zulagen oder Steuervergünstigungen zurückzahlen. Sollte der Ehepartner erben, kann dieser in den Vertrag einsteigen. Besitzt der zurückbleibende Ehepartner selbst einen derartigen Altersvorsorgevertrag, besteht auch die Möglichkeit, das angesparte Kapital auf den eigenen Vertrag einzuzahlen.

Wenn Kinder erben, die noch kindergeldberechtigt sind, so können sie die in die Riester-Rente von ihrem Elternteil eingezahlten Beiträge in Form einer Waisenrente nutzen. Stirbt der Versicherte nach Rentenbeginn, so hängt es von der Vertragsart ab, was mit der Rente geschieht. Bei Rentenversicherungen gehen die Erben meist leer aus, die Rente verfällt. Oft wird in solchen Verträgen aber eine Garantiezeit von fünf bis zehn Jahren vereinbart, in der die Rente an die Erben ausgezahlt wird, so dass nicht das gesamte angesparten Kapital verloren geht. Bei Fondssparplänen sowie Banksparplänen wird das Kapital an den Ehepartner, die Kinder oder andere Erben ausgezahlt. Die staatliche Förderung ist in so einem Fall aber von diesen zurückzuzahlen.

Allerdings können Fondssparpläne und Banksparpläne nur vor Beginn der Restverrentung vererbt werden. Das bedeutet, dass ab dem 85. Geburtstag eines Versicherten die Riester-Rente in eine Rentenversicherung übergeht, die eine lebenslange Rente garantiert und als solche nicht mehr vererbbar ist. Darüber hinaus kann es bei Fondssparplänen natürlich passieren, dass diese aufgrund von Schwankungen am Aktienmarkt zum Zeitpunkt der Vererbung nicht mehr denselben Wert haben wie das angesparte Kapital.

Riester-Rente und Grundsicherung

Die Riester-Verträge sind grundsätzlich Hartz IV-sicher. Wenn man also in der Ansparphase, also vor Eintritt in das Rentenalter auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist, so muss man das Kapital aus dem Riester-Vertrag nicht für den Lebensunterhalt verwenden, es wird nicht als zu berücksichtigendes Einkommen eingstuft. Seit 2005 sind Riester-Verträge sowie andere Formen geförderten Altersvermögens komplett geschützt, solange aus solchen Verträgen nicht vorzeitig Kapital entnommen wird.

Für Schlagzeilen gesorgt hat aber die Tatsache, dass die Riester-Rente im Alter voll auf die Grundsicherung angerechnet wird. So müssen Versicherte, deren Rentenanspruch den staatlichen Mindestbetrag von 710 Euro zu Rentenbeginn nicht erreichen, vor einem Bezug der staatlichen Grundsicherung zunächst private Mittel zur Aufstockung ihrer Rente einsetzen. Hiervon sind also in der Regel Geringverdiener betroffen, die in einem solchen Fall nichts von der staatlichen Förderung haben und durch die Riester-Rente keinen zusätzliche Alterssicherung aufbauen können. Die Anrechnung von privaten Mitteln gilt jedoch nicht nur für die Riester-Rente, sondern ebenso für betriebliche Altersvorsorge oder Lebensversicherungen. Trotz dieses Umstands wird ein Abschluss einer Riester-Rente von Experten teilweise dennoch empfohlen, auch wenn man eine geringe Rentenerwartung hat, die die festgesetzte Mindestrente nicht erreichen wird.

Zum einen weiß man nicht genau, dass und ob man bis zum Rentenbeginn gleichbleibend wenig verdienen wird, somit die Mindestrente nicht doch erreicht und dann doch voll von der Riester-Rente profitieren kann; für Verheiratete gilt zum anderen, dass sie mit einem Ehepartner im Falle der Grundsicherung als Bedarfsgemeinschaft gelten. Sollte also der Ehepartner ein genügend hohes Einkommen haben, dass die Grundsicherung entfällt, kann man ebenfalls über die volle Riester-Rente verfügen. Trifft dies nicht zu und ist gleichbleibend niedrige Einkommenshöhe bis zum Rentenalter wahrscheinlich, kann die Riester-Rente für den betreffenden Arbeitnehmer am Ende jedoch ein Verlust anstatt eines Zugewinns bedeuten. Die diesbezügliche Kritik weist darauf hin, dass zum einen solche Arbeitnehmer in letzter Konsequenz für den Staatshaushalt sparten. Zum anderen wird kritisiert, dass es für Arbeitnehmer, die sich eine Riester-Rente somit nicht leisten könnten, keine Alternative für die Altersvorsorge gebe, die Rentenlücke hier also durch die Senkung des staatlichen Rentenniveaus größer wird und diesen Personengruppen die Altersarmut unvermindert droht.

Vorteile der Riester Rente

Die staatliche Förderung ist eines der Hauptargumente für den Abschluss einer Riesterrente. Der Versicherte entscheidet sich entweder für die Zulage durch den Staat, für den Sonderabzug seiner Ausgaben von der Steuerschuld oder für eine Mischung aus beidem. Ausschlaggebend sind dabei der persönliche Steuersatz, die Einkommenssituation und die familiäre Konstellation. Ein Nachteil entsteht dem Versicherten nicht, da das Finanzamt die möglichen Varianten gegeneinander abgleicht und zugunsten des Steuerzahlers entscheidet.

Es gibt grundsätzlich drei Typen von Riester-Verträgen

  • Fonds,
  • Versicherung
  • und Banksparen,

so dass die Bandbreite für jede Interessenslage groß ist. Der Sparer kann seine Eigenleistung im Verlauf der Einzahlphase nach oben oder unten anpassen und so seine aktuelle Finanzsituation einbeziehen. Allerdings verändern sich Zulagenhöhe und Steuervorteil entsprechend.

Es ist sogar möglich, den Vertrag stillzulegen und keine weiteren Einlagen zu leisten: vorübergehend, wenn die Ausgabensituation des Versicherten angespannt ist, oder dauerhaft bei Unzufriedenheit mit dem Anbieter. Der Staat fördert bei Bedarf einen Zweitvertrag des Steuerpflichtigen. Im Falle von Arbeitslosigkeit und Insolvenz ist das Vermögen aus Riesterrenten-Verträgen nicht anrechenbar. Bei dieser Form der Altersvorsorge ist – im Gegensatz zu Rüruprenten – volle Beitragsgarantie gegeben. Die geleisteten Zahlungen inklusive der Zuschüsse fließen ab Rentenbeginn in mindestens gleicher Höhe an den Versicherten zurück. Die Auszahlungsmodalitäten sind als monatliche Teilbeträge flexibel gestaltbar.

Nachteile der Riester Rente

Ein Ausstieg oder ein Wechsel der Konditionen vor Vertragsende ist in der Regel mit Gebühren für die Versicherten verbunden. Erhaltene Zulagen und Steuervorteile sind an das Finanzamt zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigt und keinen neuen abschließt. Das gleiche gilt für den Fall, dass er in der Anwartschaftsphase stirbt und der Ehepartner keine eigene Riester-Versicherung besitzt. Diese könnte nämlich die geleisteten Zahlungen übernehmen. Kinder können das angesparte Vermögen grundsätzlich nicht erben.

Ebenso fordert der Staat die Vorteile zurück, wenn das angesparte Guthaben anderen Zwecken dient (etwa Hauskauf oder andere Anschaffungen). In der Auszahlungsphase unterliegt die Rente aus Riesterverträgen in voller Höhe der Besteuerung. Dadurch verlagert sich der Steueraufwand in spätere Lebensjahre. Allerdings dürfte er aufgrund niedrigerer Einnahmen geringer ausfallen als während der Berufstätigkeit. Der Versicherte muss auf seine Beiträge zu Riesterversicherungen Sozialversicherungsabgaben zahlen. Wer nach seinem Renteneintritt bald stirbt und nur wenige Jahre in den Genuss der Rentenauszahlung kommt, ist bei dieser Anlageform definitiv benachteiligt.

Kritik an der Riester-Rente

Neben der Frage nach der Anrechnung der Riester-Rente in der Grundsicherung, gibt es weitere Kritikpunkte an der geförderten Altersrente als zusätzlichen Baustein zur Altersvorsorge, die man bedenken sollte, wenn man den Abschluss eines Riester-Vertrages in Erwägung zieht. Der größte Nachteil ist sicher die volle Besteuerung der Rente in der Auszahlphase, während dies für eine rein private Altersvorsorgeverträge nicht gilt. Hier findet das Prinzip nachgelagerter Besteuerung Anwendung, was bedeutet, dass nicht nur der Ertragsanteil versteuert wird, sondern der volle Betrag der bezogenen Leistungen. Werden die Zulagen oder die Steuervergünstigungen durch den Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung nicht in Anspruch genommen, wird der Ertragsanteil der Rente versteuert.

Ein weiterer Minuspunkt für die Riester-Rente ist der hohe bürokratische Aufwand, der dadurch entsteht, dass neben den beteiligten Vertragsparteien auch die staatliche Rentenversicherung sowie die Finanzbehörde involviert sind.

Des Weiteren entstehen für den Versicherten erhebliche Nachteile, wenn er die Riester-Rente vor dem 60. Lebensjahr kündigen will. In einem solchen Fall muss der Versicherte alle erhaltenen staatlichen Zulagen und Steuernachlässe zurückzahlen. Eine Kündigung sollte deshalb nur im Ausnahmefall ernsthaft erwogen werden. Wer einen solchen Vertrag kündigen will, kann dies mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende tun. Versicherte, die die Beiträge reduzieren wollen oder müssen, können einen Riester-Vertrag auch beliebig lange ruhen lassen. In dem entsprechenden Jahr erhält der Sparer keine Zulagen, das vorhandene Kapital bleibt jedoch erhalten und der Versicherte kann aber jederzeit die Einzahlungen fortsetzen. Zulagen werden jedoch nachträglich nicht gewährt.

Nachteilig wirkt sich auch ein Wohnsitzwechsel ins Ausland auf einen Riester-Vertrag aus. Da die Riester-Rente ein auf Deutschland beschränkter Altersvorsorgebaustein ist, kann man die staatlichen Zulagen und Steuervergünstigungen nicht nutzen, wenn der Hauptwohnsitz im Ausland ist. In einem solchen Fall müssen diese Zulagen und Steuervergünstigungen vollständig zurückgezahlt werden. Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlagern will und einen Riester-Vertrag hat, sollte sich vorher von Experten beraten lassen. Auch mit der Riester-Rente erworbenes Wohneigentum muss sich in Deutschland befinden. Immobilien im Ausland können nicht über Kapital aus der Riester-Rente finanziert werden.

Nachteilig sind die Regelungen der Riester-Rente auch für grenzüberschreitende Arbeitnehmer. Wer in Deutschland arbeitet, aber im Ausland wohnt, zahlt dort Steuern und kann deshalb keine staatlichen Zulagen der Riester-Rente in Anspruch nehmen. Diese Punkte wurden von der EU-Rechtssprechung kritisiert, da sie nicht vereinbar sind mit der Freizügigkeit für Arbeitnehmer innerhalb der EU, die nur für kurze Zeit in Deutschland arbeiten. Es ist zu erwarten, dass es mittelfristig zu für den Staatshaushalt kostspieligen Korrekturen kommt, die jedoch den Kreis der Förderberechtigten erweitern und somit Vorteile für Arbeitnehmer bringen.

Andere Versicherungen und die Riester-Rente

Die Riester-Rente ist eine Altersvorsorge für den Versicherten selbst, eine Absicherung von Angehörigen oder eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist dabei in der Regel nicht vorgesehen. Wer also auch seine Familie absichern will und Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit treffen will, sollte entsprechend zusätzliche Versicherungen für diesen Bedarf abschließen. Die Riester-Rente ist kein Ersatz für Vorsorgeversicherungen, die eine Absicherung von Angehörigen im eigenen Todesfall vorsehen und soll es auch nicht sein. Die Riester-Rente ist als zweites, privates, aber staatliches gefördertes Rentenmodell neben und analog zur staatlichen Altersrente gedacht und kann andere Versicherungs- und Vorsorgearten nicht miteinschließen oder ersetzen.

Man kann zwar grundsätzlich alte Rentenversicherungsverträge in eine zertifizierte und riestergeförderte Versicherung umzuwandeln, wenn der Anbieter ein solches Modell zur Verfügung stellt, doch besser sollte man ein extra für die geförderte Altersvorsorge entwickeltes Vertragsmodell wählen und einen neuen Vertrag abschließen, da bei umgewandelten Verträgen aufgrund der dabei notgedrungen entstehenden Mischung verschiedener Vertragstypen häufig Nachteile entstehen können. So fallen bei Altversicherungen bei einem frühen Tod des Versicherten hohe gezahlte Beträge einfach weg. Generell ist es zudem unmöglich, eine bestehende Kapitallebensversicherung einfach um die Riester-Förderung aufzustocken. Hier unterscheidet sich die Beitragsstruktur zu sehr voneinander

Wer eine betriebliche Altersvorsorge und zusätzliche eine private riesterfähige Rentenversicherung abschließt, sollte wissen, dass die Förderung nur für eines der beiden Produkte in Anspruch genommen werden kann. Eine Doppelförderung beider Vorsorgeformen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Wer die Riester-Förderung für eine betriebliche Altersvorsorge in Anspruch nimmt und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, muss bei Rentenantritt auf die Zahlungen aus der riestergeförderten betrieblichen Altersvorsorge Beträge für die GKV und Pflegeversicherung entrichten, sind also gegenüber privat Versicherten klar benachteiligt. Deshalb sollte man sich bei Mitgliedschaft in der GKV lieber für einen private Rentenversicherung mit Riester-Förderung entscheiden. Hinzu kommt bei den betrieblichen Altersvorsorgeverträgen, dass hier die mittelbare Förderung des Ehepartners sowie die Nutzung des eingezahlten Kapitals zum Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf fehlt.

Die Auszahlungen aus einem Riester-Vertrag unterliegen keinem besonderen Pfändungsschutz. Hier gelten die allgemeinen Mindestgrenzen von Einkommen, die pfändungsfrei bleiben müssen.

Kriterien für den Abschluss einer Riester Rente

Auf dem Markt werden unzählige Rentenverträge nach dem Riestermodell angeboten. Sie differieren teils erheblich in ihren Leistungen und Kosten. Daher sollte der Verbraucher die eigene Ausgangssituation umfassend betrachten und die Angebotsvarianten gründlich prüfen.

  • Welche grundsätzliche Form des Ansparens kommt in Betracht? Für jüngere Versicherungsnehmer ergeben sich Vorteile beim Fondssparen, für ältere eher bei den Riester-Renten und den Banksparverträgen. Steht die Finanzierung eines Eigenheims an, ist die relativ neue Variante des Wohn-Riestervertrags vorteilhaft. Die Förderung durch den Staat ist bei den drei Typen gleich. Entscheidend für die Auswahl ist die persönliche Einkommens- und Lebenssituation.
  • Ist der anvisierte Vorsorgevertrag förderungswürdig? Das Produkt des Anbieters muss neuerdings einen Kriterienkatalog erfüllen, damit der Versicherte in den Genuss der staatlichen Förderung kommt. Seit einigen Jahren werden die Anbieter zertifiziert. So erhält der Verbraucher mehr Sicherheit, ob der Vertragspartner vertrauenswürdig ist. Produktinformationsblätter müssen nach einem bestimmten Gerüst aufgebaut sein und Auskunft geben, inwieweit das konkrete Angebot die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
  • Fallen bei Änderung der Einzahlquote Gebühren an? Wenn ja, in welcher Höhe und wie oft? Derartige Kosten seitens des Vertragspartners relativieren die Flexibilität und die steuerlichen Aspekte bisweilen recht schnell.
  • Welche Gebühren gibt es generell? Oftmals wird der Sparer mit Kosten belastet, die die Rentabilität der Anlage insgesamt beeinträchtigen und nicht sofort ins Auge fallen. Vertragsabschluss und Verwaltung lässt sich der Anbieter vom Kunden in unterschiedlicher Höhe vergüten. Ein Vertragswechsel, der gerade von Riester-Versicherten häufiger in Anspruch genommen wird, kostet ebenfalls. In den Anfangsjahren der Laufzeit lohnt sich eine Kündigung noch am ehesten. Das Altersvorsorge-Verbesserungs-Gesetz von 2013 sieht hier Höchstgrenzen vor.
  • Welche Auszahlungsvarianten werden angeboten? Manche Produkte ermöglichen es dem Versicherten, statt der fixen Monatsbeträge 30% des Guthabens einmalig zu Beginn der Rentenzeit abzurufen.

Schließt die Riesterrente in der Auszahlungsphase Überschussbeträge mit ein? Deren Höhe hängt vom Erfolg der zugrunde liegenden Investitionen durch den Vertragspartner, sprich von der Zinsentwicklung, ab und kann zu einem höheren monatlichen Rentenbetrag führen.

Informationen und Angebotsvergleich zur Riester Rente

Die Riester-Rente wird als Altersvorsorgeprodukt immer beliebter, was vor allem mit der Vergrößerung des Kreises der Förderberechtigten zusammenhängt, aber auch mit der Tatsache, dass gerade für Arbeitnehmer mit mittleren oder niedrigem Einkommen kaum eine bessere Vorsorgeart gibt. Ende 2009 gab es bereits über 13 Millionen abgeschlossener Riester-Verträge. Entsprechend groß ist das Feld der Anbieter und der angebotenen Produkte, vor allem wie erwähnt im Bereich der klassischen Rentenversicherungen und der Fondssparpläne. Wichtig ist, vor Abschluss eines Riester-Vertrages ausführlich Angebote zu vergleichen. Da Riester-Verträge eine sehr lange Laufzeit haben können, geht es bei solchen Vorsorge-Verträgen letztendlich um eine hohe Summe Geld. Unabhängige Beratung ist daher wichtig. Banken, Versicherer und Vermittler können schnell und kostenlos Informationen über spezielle Angebote geben, die man unbedingt vergleichen sollte, da diese in der Regel natürlich nicht objektiv informieren. Gerade über das Internet kann man aber schnell verschiedene Versicherer vergleichen und sich so rasch ein umfassendes Bild über verschiedene Anbieter und Vertragsarten machen. Man muss jedoch auch wissen, dass Riester-Renten für viele Versicherer nur eine Art Sprungbrett darstellen, mit dem sie längerfristig neue Kunden auch für andere Versicherungsprodukte gewinnen wollen.

Unabhängige Informationen und Beratung bietet die Deutsche Rentenversicherung wie auch die Verbraucherzentralen und Einrichtungen wie die Stiftung Warentest und anderen Verbraucherseiten, die kostenfreie Einführungen auch im Internet anbieten und allerdings teilweise kostenpflichtige auführliche Auswertungen zu diesem Thema zur Verfügung stellen.

Viele Ratgeber zum Thema Riester-Rente im Internet bieten einen Riester-Rechner an. Hiermit kann man unter Angabe seiner persönlichen Daten die maximale Förderung ermitteln, die man zu erwarten hat, und somit vorab berechnen, welchen Mindesteigenbetrag man zu zahlen hat. Natürlich ist dies keine Garantie der tatsächlichen Förderung, die von der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) errechnet und gewährt wird. Doch man kann sich darüber ein erstes Bild der zu erwartenden Förderung machen und so eine erste Einschätzung treffen, inwieweit man von der Riester-Rente profitieren wird.